Nutrition Claims und Health Claims

Die so genannte Health-Claims-Verordnung stellt sicher, dass Angaben zu besonderen Produkteigenschaften nicht willkürlich erfolgen. Sie regelt, wann und wie nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln gemacht werden dürfen.

Lebensmittel und Gesundheit (Symbolbild).

Lebensmittel und Gesundheit (Symbolbild).

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Die Angaben müssen wissenschaftlich fundiert und für den Verbraucher verständlich formuliert sein. Produzenten dürfen nur die zugelassenen nährwertbezogenen Angaben auf den Etiketten verwenden.

Nährwertbezogene Angaben (Nutrition Claims)

Aufschriften wie „ohne Zuckerzusatz“, „fettfrei“ oder „leicht“ weisen auf besondere Produkteigenschaften hin und machen die Verbraucher:innen darauf aufmerksam, dass es sich beispielsweise um ein fettarmes oder kalorienarmes Lebensmittel handelt. Nährwertbezogene Angaben sagen aber nichts darüber aus, wie sich ein Lebensmittel insgesamt zusammensetzt. Die Angabe konzentriert sich nur auf das eine Kriterium. Ein „fettfreies“ Lebensmittel darf demnach Zucker enthalten und umgekehrt ein „zuckerfreies“ Lebensmittel Fettanteile besitzen. Das hat das Lebensmittelrecht ausdrücklich klargestellt.

Beispiele für zugelassene nährwertbezogene Angaben

  • Energiereduziert: Der Brennwert ist um mindestens 30 Prozent verringert.
  • Zuckerfrei: Ein Lebensmittel darf mit der Aufschrift "zuckerfrei" versehen werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter enthält.
  • Ohne Zuckerzusatz: Nur wenn ein Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder andere süßende Substanzen enthält, darf eine Lebensmittelpackung mit der Aufschrift „ohne Zuckerzusatz“ werben. Verfügt das Lebensmittel über einen natürlichen Zuckeranteil, sollte das Etikett darauf hinweisen: „Enthält von Natur aus Zucker“.
  • Natriumfrei oder kochsalzfrei: Ein Lebensmittel darf dann als "natrium- oder kochsalzfrei" bezeichnet werden, wenn es nicht mehr als 0,005 Gramm Natrium oder den gleichen Gehalt an Salz pro 100 Gramm enthält.
  • Hoher Ballaststoffgehalt oder ballaststoffreich: Die Bezeichnungen sind nur zulässig, wenn mindestens 6 Gramm Ballaststoffe pro 100 Gramm oder mindestens 3 Gramm Ballaststoffe pro 100 kcal enthalten sind. Innerhalb der Europäischen Union gelten konkrete Vorgaben zur Lebensmittelkennzeichnung und -bewerbung bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben, wie beispielsweise „fettarm“, „ballaststoffreich“. So darf „energiereduziert“ bei Lebensmitteln nur noch dann genannt werden, wenn der Brennwert um 30 Prozent reduziert ist, mit Angabe der Reduzierungsmaßnahme.

Gesundheitsbezogene Angaben (Health Claims)

Auch gesundheitsbezogene Angaben wie z. B. „Calcium wird für die Erhaltung normaler Knochen benötigt“ werden durch die Health-Claims-Verordnung geregelt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die für die Prüfung zuständig ist, hat aktuell europaweit 223 gesundheitsbezogenen Angaben zugelassen. Diese sind in der sogenannten Artikel-13-Liste geregelt und aufgeführt. Bei den bislang zugelassenen Stoffen handelt es sich vorwiegend um Vitamine und Mineralstoffe (siehe auch hier). Die Zulassung der Wirkung von Pflanzen und Pflanzeninhaltsstoffen steht jedoch noch aus.