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Los-Kennzeichnung bei Lebensmitteln


Bereits seit dem 1. Juli 1993 dürfen Lebensmittel - von wenigen Ausnahmen abgesehen - nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Dies schreibt die Los-Kennzeichnungs-Verordnung vor, mit der eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt worden ist.

Unter einem Los wird die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels verstanden, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Die Los-Angabe muss aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen und ist gut sichtbar auf der Verpackung anzubringen. Ihr ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung, z. B. dem Mindesthaltbarkeitsdatum, unterscheidet. Die Los-Kennzeichnung muss vom Erzeuger, Hersteller oder Verpacker vorgenommen werden.

Ziel der Regelung ist es, für eine bessere Information über die Identität von Lebensmitteln zu sorgen. In Fällen, in denen von Lebensmitteln eine gesundheitliche Gefährdung der Verbraucher ausgeht, können aufgrund der Los-Angabe durch Behörden, Hersteller, Händler und auch Verbraucher effektivere Maßnahmen getroffen werden. So kann auch der Verbraucher in Fällen einer Warnung aufgrund der Los-Angabe erkennen, ob Produkte, die er erworben und bevorratet hat, zu der Partie gehören, vor deren Verzehr gewarnt wird.

Von der Kennzeichnungspflicht gibt es einige Ausnahmen. So gilt sie nicht für Agrarerzeugnisse, die von einem landwirtschaftlichen Betrieb an Lager-, Aufmachungs- oder Verpackungsstellen verkauft oder verbracht werden, die an Erzeugerorganisationen weitergeleitet oder zur sofortigen Verwendung in einem in Betrieb befindlichen Zubereitungs- oder Verarbeitungssystem gesammelt werden. Auch Lebensmittel, bei denen das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum unverschlüsselt unter Angabe mindestens des Tages und des Monats in dieser Reihenfolge angegeben ist, müssen nicht mit einer Los-Angabe versehen werden; dies gilt auch für Lebensmittel, die lose, d. h. nicht in Fertigpackungen, an den Verbraucher abgegeben werden.

Nach mehrjähriger Erfahrung mit der Losangabe kann festgestellt werden, dass sie sich bewährt hat. Wenn ein Warenrückruf oder gar eine öffentliche Warnung notwendig wird, können Handel und Industrie gezielt, auf die betroffenen Produkte beschränkt, reagieren; auch der Verbraucher kann im Falle eines Falles erkennen, ob "seine" Produkte betroffen sind.

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