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Anwendung der "Verordnung (EG) Nr. 1935/2004"


Anwendung der
"Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.10.2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG"
[Amtsblatt L 338 S. 4 vom 13.11.2004]


1. Zielsetzung der Verordnung


Die Verordnung richtet sich auf die Konsolidierung und Erweiterung der bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Rahmenvorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen von "Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen" (im Folgenden: "Lebensmittelkontaktmaterialien" oder "Lebensmittelbedarfsgegenstände") und die Fortschreibung von Rechtsgrundlagen für bestehende und neue Durchführungsvorschriften auf Gemeinschaftsebene.

Im Vergleich zur bestehenden Rechtssituation (nationale "BedarfsgegenständeVO") ergeben sich für die Lebensmittelunternehmen als neue Elemente

  • Wegfall des Substitutionsgebots
  • besondere Anforderungen an aktive und intelligente Materialien und Gegenstände,
  • differenziertere Anforderungen an die Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie
  • neue Pflichten hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit von Lebensmittelbedarfsgegenständen.

Die Verordnung ist am 3. Dezember 2004 in Kraft getreten; die Verordnung enthält in Art. 27 eine unbefristete Abverkaufs- und Aufbrauchregelung für Produkte, die vor dem In-Kraft-Treten in den Verkehr gebracht wurden. Die neuen Pflichten zur Rückverfolgbarkeit werden ausdrücklich erst ab dem 27. Oktober 2006 wirksam (Art. 28).

Eine Anpassung der nationalen BedarfsgegenständeVO ist erforderlich; das BMELV hat Ende November 2005 einen Arbeitsentwurf hierfür vorgelegt.


2. Anwendungsbereich


Die Verordnung gilt nach Art. 1 Abs. 2 a) - c) für Lebensmittelbedarfsgegenstände, die als "Fertigerzeugnisse
  • dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
    oder
  • bereits mit Lebensmitteln in Berührung sind und dazu bestimmt sind
    oder
  • vernünftigerweise vorhersehen lassen, dass sie bei normaler Verwendung mit Lebensmitteln in Berührung kommen oder ihre Bestandteile an Lebensmittel abgeben".

Ausgenommen sind gemäß Art. 1 Abs. 3 a) - c) ausdrücklich
  • Materialien oder Gegenstände, die als Antiquitäten abgegeben werden,
  • verzehrbare Überzugs- und Beschichtungsmaterialien, die mit dem Lebensmittel ein Ganzes bilden und mit diesem verzehrt werden können,
  • ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen.


Das nationale Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) nimmt begrifflich keine eigene Definition von Lebensmittelbedarfsgegenständen vor, sondern verweist insoweit auf den dargelegten Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004.

Beispiele für Lebensmittelbedarfsgegenstände im Anwendungsbereich der Verordnung:

  • Koch- und Essgeschirre, Essbestecke, Gläser, Kochutensilien aller Art, Aufbewahrungs- und Bevorratungsgefäße, lebensmittelberührende Teile von Küchengeräten
  • Haushaltsfolien, Filtertüten, Backpapier
  • Handschuhe, die im Kontakt mit Lebensmitteln verwendet werden
  • lebensmittelberührende Teile von Lebensmittelverarbeitungsmaschinen und -anlagen, Container, Tanks, Rohrleitungen, Wasserschläuche, mobile Wasserversorgungsanlagen,
  • Oberflächen beispielsweise von Tischen oder Theken, auf denen offener Lebensmittelkontakt stattfindet
  • Materialien, die für Lebensmittelverpackungen bestimmt sind: Kunststofffolien, Papiere
  • lebensmittelberührende Primärverpackungen wie Glasflaschen, PET-Flaschen, Metallverpackungen, Becher, Beutel, Verschlüsse von Verpackungen, sofern ein Produktkontakt gegeben ist;
  • Beutel und Einwickelpapiere
  • nicht verzehrbare Umhüllungen (etwa von Wurst oder Käse, Wachsüberzüge).


Beispiele für Bedarfsgegenstände, die nicht unter die Verordnung fallen:

  • Umverpackungen z. B. Umkarton von Folienbeuteln, Kartonagen, sofern kein Lebensmittelkontakt besteht
  • Kisten, Steigen, Paletten zum Transport, sofern bestimmungsgemäß kein Lebensmittelkontakt besteht
  • Teile von Verarbeitungsanlagen und -maschinen, die nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen
  • ortsfeste Wasserversorgungsanlagen/-leitungen.


3. Allgemeine Anforderungen an Lebensmittelbedarfsgegenstände


Als Grundsatz gilt nach wie vor, dass Lebensmittelbedarfsgegenstände soweit als möglich innert zu sein haben und kein stofflicher Übergang in einem Maß stattfinden darf, der die menschliche Gesundheit gefährdet oder eine unvertretbare Veränderung der Lebensmittel herbeiführt.

Die Verordnung fordert, dass Materialien und Gegenstände nach "Guter Herstellungspraxis" so herzustellen sind, dass sie unter den "normalen oder vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen abgeben, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen" (Art. 3 Abs. 1 a) - c)).

Diese allgemeinen Anforderungen sind in § 31 Abs. 2 des neuen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) bereits übernommen. Gleichzeitig sind die als restriktiver einzuschätzenden Anforderungen an den Übergang von Stoffen auf Lebensmittel von Bedarfsgegenständen, die in § 31 Abs. 1 LMBG formuliert waren, entfallen: Es wurden nur "gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile von Stoffen auf Lebensmittel oder deren Oberfläche" toleriert, die "technisch unvermeidbar" waren. Diese Zusatzforderung der technischen Vermeidbarkeit, die als Substitutionsgebot migrierender Stoffe ausgelegt wurde, ist in der neuen Verordnung nicht mehr enthalten.
Maßstab für die Akzeptanz von migrierenden Stoffen sind ausschließlich die Auswirkungen auf die Beschaffenheit der Lebensmittel und die auf menschliche Gesundheit.


4. Aktive Lebensmittelkontaktmaterialien / Intelligente Lebensmittelkontaktmaterialien


Der allgemeine Grundsatz der Inertheit kann allerdings nicht übertragen werden auf die Gruppe neuartiger Verpackungsmaterialien - die aktiven und intelligenten Materialien und Gegenstände im Sinne des Art. 4 der Verordnung (nachfolgend auch A&I-Materialien), die gesondert geregelt werden.

Aktive Materialien und Gegenstände (vgl. Definition Art. 2 a)): "Aktive Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände sind Kontaktmaterialien, die z. B. die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels (aktiv) verlängern. Sie sind so beschaffen, dass sie gezielt Bestandteile enthalten, die Stoffe an das verpackte Lebensmittel oder die das Lebensmittel umgebende Umfeld abgeben oder diesen entziehen können.

Beispiel:

Verpackungsfolien, die mit einem Lebensmittel oder den ein Lebensmittel umgebenden Bereich einer geschlossenen Verpackung in Wechselwirkung treten, etwa durch die Aufnahme von Sauerstoff oder Reaktionsprodukten.


Intelligente Materialien und Gegenstände (vgl. Definition Art. 2 b): "Intelligente Lebensmittelkontakt-Materialien und -Gegenstände") sind geeignet, den Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt zu überwachen.

Beispiel:

Materialien, welche die Einhaltung von Temperaturbereichen und die entsprechende Kontrolle ermöglichen.


Es dürfen von A&I-Materialien bei normalen bzw. vorhersehbaren Verwendungsbedingungen keine Bestandteile auf Lebensmittel in Mengen übergehen, die
  • geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden oder
  • unvertretbare Veränderungen der Zusammensetzung herbeizuführen oder
  • die organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels zu beeinflussen.

Der Einsatz, die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der A&I-Materialien dürfen den Verbraucher nicht irreführen oder täuschen, zum Beispiel durch Kaschieren des Verderbs von Lebensmitteln. Die A&I-Materialien sind mit einer angemessenen Kennzeichnung zu versehen, aus der hervorgeht, dass es sich um entsprechende Materialien handelt (Art. 4 Abs. 6). Die Kennzeichnung hat unabhängig von der Frage zu erfolgen, ob ein stofflicher Übergang auf das Lebensmittel stattfindet und in welcher Weise das A&I-Material funktioniert.

Offen ist jedoch noch die praktische Umsetzung der Vorgabe, wie entsprechend der Verordnung derzeit verwendete "aktive und intelligente Materialien", die als Verpackung in Verkehr gebracht werden, in rechtskonformer Weise "angemessen" gekennzeichnet werden und welche genauen Angaben hierzu erforderlich sind. Art. 15 Abs. 1 e) beschreibt nur elementare Kennzeichnungselemente, die auf den Hersteller abzielen. Durchführungsvorschriften zu A&I-Materialien sind in Vorbereitung; ein Arbeitsdokument (SANCO/2003/2286 vom Juli 2004) liegt vor. Es ist vorgesehen, die entsprechenden Materialien noch weiter zu spezifizieren (Releasing und Absorbing Releasing Materials) sowie die Kenntlichmachungs-Vorschriften zu konkretisieren.


5. Einzelmaßnahmen für Gruppen von Materialien und Gegenständen


Gemäß Art. 5 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung sind Gruppen von Materialien und Gegenständen aufgeführt, für die es Einzelmaßnahmen gibt bzw. für die Einzelmaßnahmen erlassen werden können (Kunststoffe, Gummi, Keramik, Klebstoffe, etc.).

Im Rahmen der Einzelmaßnahmen können Positivlisten für Stoffe, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen zugelassen sind, mit Reinheitskriterien, spezifischen Migrationsgrenzwerten, Gesamtmigrationsgrenzwerten u. a. formuliert werden. Im Bereich der Kunststoffe gibt es bereits umfassende Regelungen dieser Art. Sofern ein Stoffverzeichnis besteht bzw. beschlossen ist, gelten die in der Verordnung beschriebenen allgemeinen Anforderungen für die Zulassung von Stoffen (Art. 8 - 14). Besondere Pflichtenkreise bestehen im Rahmen eines Zulassungsverfahrens.

Zusätzlich können spezifische Vorschriften zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit, zur Kennzeichnung aktiver und intelligenter Materialien und Gegenstände sowie - obligatorisch - Konformitätserklärungen (Art. 16) vorgegeben werden.


6. Kennzeichnung


Gemäß Art. 15 der Verordnung sind Lebensmittelbedarfsgegenstände, die in Verkehr gebracht werden, mit der Angabe "Für Lebensmittelkontakt" oder mit dem vorgegebenen "Glas-Gabel-Symbol" zu kennzeichnen, sofern sich dies nicht durch einen besonderen Hinweis auf ihren Verwendungszweck (Kaffeemaschine, Weinflasche oder Suppenlöffel) erübrigt. Ebenso ist diese Kennzeichnung nicht erforderlich, wenn aufgrund der Beschaffenheit des Gegenstandes die Zweckbestimmung, mit Lebensmittel in Berührung zu kommen, eindeutig ist (z. B. Essbestecke).

Umfang, Art und Weise sowie Differenzierung der Kennzeichnung nach Handelsstufen und Abgabe an den Endverbraucher entsprechen weitgehend den durch die Richtlinie 89/109/EWG und der nationalen BedarfsgegenständeVO vorgeschriebenen Kennzeichnungsverpflichtungen. Allerdings genügt zukünftig nicht mehr die Angabe einer eingetragenen Marke; die nachfolgend wiedergegebenen Kennzeichnungselemente gemäß Art. 15 Abs. 1 a) bis c) sind daher - soweit erforderlich - anzugeben:


  • "Für Lebensmittelkontakt" oder ein besonderer Hinweis auf den Verwendungszweck oder das sogenannte "Glas-Gabel-Symbol" (gemäß Anhang II der Verordnung)
    und
  • erforderlichenfalls besondere Hinweise für eine sichere und sachgemäße Verwendung
    und
  • Name oder Firma sowie in jedem Fall Anschrift oder Sitz des Herstellers, Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen verantwortlichen Verkäufers.

Neu ist die Zusatzanforderung, dass gemäß Art. 17 eine "angemessene Kennzeichnung zur Identifikation die Rückverfolgbarkeit des Materials oder Gegenstandes" zu erfolgen hat (Art. 15 Abs. d)) und dass im Falle von A&I-Materialien notwendige Angaben über Verwendungszweck und aktive Bestandteile für die Verwender dieser Materialien gemacht werden müssen (Art. 15 Abs. 1 e).

Eine entsprechende, der Rückverfolgbarkeit dienende Kennzeichnung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 kann gegebenenfalls ein zusätzliches Element (wie etwa im Rahmen der Losnummer, Chargennummer) sein. Dies ist jedoch nicht erforderlich, sofern eine Rückverfolgbarkeit zur abgebenden Stufe durch die bereits vorhandene Kenntlichmachung (Hersteller, Inverkehrbringer) möglich ist.

Sämtliche Angaben sind bei der Abgabe an den Endverbraucher auf dem Gegenstand selbst oder auf der Verpackung bzw. auf Etiketten oder auf Anzeigen in unmittelbarer Nähe des Gegenstandes anzugeben.

Bei anderen Handelsstufen als bei der Abgabe an den Endverbraucher stehen die Angaben in den Begleitpapieren, auf den Etiketten oder auf den Materialien selbst.


Beispiele:

  • Ein Gefäß, das der Zweckbestimmung nach im Kontakt mit Lebensmitteln zur Verwendung im Haushalt abgegeben wird, hat die Angabe "Für Lebensmittelkontakt" oder das Glas-Gabel-Symbol zu tragen; dazu noch Angaben über Anschrift oder Sitz des Herstellers, des Verarbeiters oder des für das Inverkehrbringen verantwortlichen Verkäufers
  • Bei Rollen mit Verpackungsfolien, die an Lebensmittelunternehmen geliefert werden, können diese Angaben in den Lieferpapieren gemacht werden.


7. Rückverfolgbarkeit


In Art. 17 der Verordnung werden die Zielsetzung der Rückverfolgbarkeit (Abs. 1) sowie die Pflichten der Unternehmer (Abs. 2) hinsichtlich der Rückverfolgung von Lebensmittelbedarfsgegenständen beschrieben. Der Wortlaut der Verordnung entspricht ebenso wie die Begründung im Rahmen der Erwägungsgründe (siehe insbesondere Erwägungsgrund 18: "Die Unternehmer sollten zumindest jene Firmen ermitteln können, von denen sie die Materialien und Gegenstände bezogen oder an die sie solche abgegeben haben".) den allgemeinen Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Gemäß Art. 18 der EU-Basis-Verordnung Nr. 178/2002 (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des EP und des Rates vom 28.1.2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts […] und Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S. 1 ff.)) sind Lebensmittelunternehmer seit dem 1. Januar 2005 verpflichtet, die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln in bestimmtem Umfang sicherzustellen. Kernpunkt ist die Vorgabe, dass Lebensmittelunternehmen über geordnete Wareneingänge und -ausgänge verfügen und dabei - nach dem Grundsatz "one step up" und "one step down" - ihre unmittelbaren (Vor-)Lieferanten und gewerblichen Abnehmer benennen können müssen. Innerbetriebliche Abläufe sind hiervon nicht betroffen. Die Rückverfolgbarkeitsverpflichtungen richten sich dabei an den jeweiligen Stufenverantwortlichen; der Aufbau stufenübergreifender Systeme wird ebenfalls rechtlich nicht gefordert. Damit lässt die Regelung ein hohes Maß an Flexibilität im Hinblick auf die Art und Weise der betrieblichen Umsetzung zu.

Die vorliegende Verordnung richtet sich an "Unternehmen", die "Tätigkeiten im Zusammenhang mit jedweder Stufe der Herstellung, der Verarbeitung und des Vertriebs von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen durchführen" (Art. 2 Abs. 2 c).

Im Hinblick auf die Frage der Geltung der Rückverfolgungspflichten des Art. 17 für Lebensmittelunternehmen besteht folgende Auffassung des BMELV: Demnach "vertreibt der Lebensmittelunternehmer mit dem Lebensmittel auch das Verpackungsmaterial und fällt damit unter die Vertriebsstufe" […] und ist somit auch "Unternehmer im Sinne des Art. 2 Abs. 2 d" (vgl. das Schreiben des zuständigen Fachreferates des BMVEL vom 15. Dezember 2004 an den BLL). Insoweit wurde im Rahmen der bisherigen Beratungen von Seiten des BMVEL kein Auslegungsspielraum gesehen.

Nach eingehender Diskussion dieser Frage durch den BLL-Rechtsausschuss geht der BLL davon aus, dass die Rückverfolgbarkeitspflichten nicht nur auf die Lebensmittelbedarfsgegenstände selbst (vor ihrer Verbindung mit dem Lebensmittel), sondern auch auf Materialien und Gegenstände Anwendung finden, die bereits mit dem Lebensmittel verbunden sind. Hierfür spricht die Gesamtbetrachtung von Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit dem Anwendungsbereich (Art. 1 Abs. 2 b) und den Definitionen Art. 2 Abs. 1 b) sowie Abs. 2 c). Insbesondere die gesonderte Erwähnung der Lebensmittelkontaktmaterialien, die als Fertigerzeugnis "bereits mit dem Lebensmittel in Berührung sind" im Anwendungsbereich der Verordnung spricht vor dem Hintergrund der politischen Absicht, durch diese Verordnung eine Ergänzung zu den Rückverfolgbarkeitspflichten des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vorzunehmen, welche die Verpackungsmaterialien nicht erfasst, für ein solches Verständnis.

Geht man von diesem Ansatz aus, so werden auch mit Lebensmittelbedarfsgegenständen in Berührung befindliche, d. h. verpackte Lebensmittel über die Rückverfolgbarkeitspflichten des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 hinaus von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 erfasst. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Lebensmittelunternehmen ihre bereits aufgebauten Rückverfolgbarkeitssysteme ab dem 27. Oktober 2006 für verpackte Lebensmittel neu gestalten müssen, denn in dieser Fallgestaltung werden regelmäßig mit der Erfassung der in den Verkehr gebrachten Lebensmittel zugleich auch die hiermit verbundenen Lebensmittelkontaktmaterialien erfasst.

In den Fällen, in denen ein Inverkehrbringen von Lebensmittelbedarfsgegenständen als solche erfolgt, sind allerdings entsprechende Vorkehrungen zur Umsetzung der Rückverfolgbarkeitspflichten vorzunehmen.

Unternehmen, die Lebensmittelbedarfsgegenstände zur internen betrieblichen Verwendung beschaffen (z. B. Anlagen- / Maschinenteile, Schläuche, Messer, Behältnisse) und diese (selbst) nicht weiter in Verkehr bringen, führen keine Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (vergl. Art. 2 Abs. 2c)) durch und sind somit auch von der Verpflichtung zur Rückverfolgung dieser Lebensmittelbedarfsgegenstände freigestellt.


7.1 Erläuterungen zur Rückverfolgbarkeit


Art. 17 Absatz 1 enthält das allgemeine Gebot zur "Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit", das in den Absätzen 2 und 3 näher konkretisiert wird. Demnach besteht - zusätzlich zu Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und hinsichtlich der Lebensmittelbedarfsgegenstände - die Vorgabe für die Unternehmen, über geordnete Wareneingänge und -ausgänge zu verfügen sowie durch Identifizierung der jeweiligen unmittelbaren (Vor-)Lieferanten und gewerblichen Abnehmer den Warenfluss über die Kette hinsichtlich der unmittelbar vor- bzw. nachgelagerten Stufe transparent zu machen.

Eine stufenübergreifende Organisation der Rückverfolgbarkeit wird somit auch gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 vom einzelnen Unternehmen rechtlich ausdrücklich nicht verlangt. Ebenso enthält diese Verordnung keine Vorgaben hinsichtlich der innerbetrieblichen Abläufe bzw. einer internen Chargen-Rückverfolgbarkeit. Auch die Ausgestaltung der geforderten "Systeme und Verfahren zur Dokumentation der Rückverfolgbarkeit" sind derart offen gestaltet, dass die Regelung ein hohes Maß an Flexibilität im Hinblick auf die Art und Weise, die Technik bzw. Organisation und die Dokumentation eröffnet.

Bereits veröffentlichte Erläuterungen zur Auslegung des Art. 18 der VO Nr. 178/2002 können auch für das Verständnis des Art. 17 dieser Verordnung hilfreich sein. Es entspricht sowohl der Auffassung des BMELV als auch der Lebensmittelwirtschaft, dass insbesondere die vom "Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit" vorgelegten "Leitlinien für die Anwendung der VO 178/2002" ("Leitlinien für die Anwendung der Art. 11, 12, 17, 18, 19 und 20 der VO (EG Nr. 178/2002) über das allgemeine Lebensmittelrecht" – Schlussfolgerungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, deutsche Fassung vom 20. Dezember 2004) herangezogen werden können, um Inhalt und Umfang der Rechtspflichten des Art. 18 auch auf für die Auslegung des Art. 17 der VO Nr. 1935/2004 nutzbar zu machen. In den Leitlinien wird besonders der Ansatz "ein Schritt davor - ein Schritt dahinter", der den gesetzlich von den Unternehmen verlangte Rückverfolgbarkeitsumfang beschreibt, bestätigt.

Für die Anwendung der Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit werden in den Leitlinien unverbindliche Hinweise gegeben, die aufgrund des identischen Wortlauts in den Verordnungen auf die Auslegung des Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 übertragbar sind:

  • Feststellung der Identität von Lieferanten und Kunden durch die Unternehmen:
    Ein Unternehmen muss nur diejenigen Unternehmen (Rechtsperson) ermitteln können, von denen es Produkte erhält (Zulieferer) und an die es seine Produkte liefert (Abnehmer). Ausdrücklich ausgenommen ist die Abgabe an Endverbraucher.
  • Interne Rückverfolgbarkeit:
    Die Verordnung verpflichtet die Unternehmer nicht dazu eine Verknüpfung zwischen eingehenden und ausgehenden Erzeugnissen herzustellen (so genannte interne Rückverfolgbarkeit). Sie trifft insbesondere keine Vorgaben über die Auflösung von Chargen und deren Neuzusammenstellung innerhalb eines Unternehmens zur Herstellung bestimmter Produkte oder neuer Chargen. Allerdings kann auf freiwilliger Basis ein System zur internen Rückverfolgbarkeit dem Unternehmer dabei helfen, bei Rückrufen von Produkten gezielter und präziser vorzugehen. Insgesamt sollten Unternehmer also ermutigt werden, Systeme zur internen Rückverfolgbarkeit aufzubauen, die genau auf ihre Tätigkeiten zugeschnitten sind. Es ist sachgerecht, dass über die Einzelheiten des Systems die Unternehmen je nach ihrer Art und Größe selbst entscheiden.
  • Aufzubewahrende Informationen:
    Weder in Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 noch in Art. 17 dieser Verordnung wird geregelt, welche Informationen konkret von den Unternehmen aufzubewahren sind und welche für die Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit ausschlaggebend sind. Gemäß den Empfehlungen des Ständigen Ausschusses lassen sich die Informationen in zwei Kategorien einstufen:
    • Zur ersten Kategorie zählen Informationen, die den zuständigen Behörden in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden, wie Name und Anschrift des Lieferanten bzw. Name und Anschrift des Kunden und der gelieferten Produkte sowie Datum der Lieferung bzw. Abgabe.
    • Zur zweiten Kategorie zählen zusätzliche Informationen, deren Angabe sich empfiehlt, wie Umfang oder Menge, ggf. Chargennummer sowie genauere Beschreibung des Produktes.

Welche Informationen aufgezeichnet werden hängt von der Tätigkeit des Unternehmens und den Merkmalen des Rückverfolgungssystems ab. Auch mit Lieferscheinen kann eine wirksame Rückverfolgung sichergestellt sein. Der konkrete Zeitraum der Dokumentation der Rückverfolgbarkeitsunterlagen ist abhängig von den betroffenen Produkten und deren Haltbarkeit zu bestimmen. Eine Aufbewahrung über einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Herstellungs- bzw. Lieferungs- bzw. Bezugsdatum wird in jeden Fall - auch bei Produkten ohne Haltbarkeitsangaben - genügen; sofern bei Produkten kürzere Verwendungszeiträume üblich oder angegeben werden, kann auch auf diese abgestellt werden. Die in den Leitlinien erwähnte Regelaufbewahrungsfrist von fünf Jahren für Unterlagen zur Dokumentation der Rückverfolgbarkeit wird vom BLL aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht für bedenklich gehalten.

Beispiele

  • Rückverfolgung von Lebensmittelbedarfsgegenständen wie Essgeschirre etc., die als solche im Einzelhandel an Endverbraucher abgegeben werden:

    Eine Identifizierung der Lieferanten ist notwendig; eine Identifizierung der Kunden (Endverbraucher) ist nicht notwendig.
  • Rückverfolgung bei Abgabe von verpackten Lebensmitteln:
  • Beim Hersteller des Erzeugnisses ist der Lieferant des Packstoffes ebenso zu identifizieren wie die Abnehmer des verpackten Lebensmittels, sofern es sich um Unternehmen handelt. Bei der Abgabe der verpackten Lebensmittel kann eine gemeinsame Dokumentation von Lebensmittel und Verpackung erfolgen; unterschiedliche "Systeme" sind nicht erforderlich. Gleiches gilt für die Dokumentation im Handel, wobei die Abgabe an den Endverbraucher sowohl für Lebensmittel als auch Verpackungsmaterialien ausdrücklich von der Rückverfolgbarkeit freigestellt ist.
    Werden Lebensmittel in Fertigpackungen in Verkehr gebracht, so tragen diese die obligatorischen Kennzeichnungselemente und sind hierüber identifizierbar - auch zu Zwecken der Rückverfolgbarkeit. Eine gesonderte Kennzeichnung des Packstoffes als Teil der gesamten Fertigpackung ist nicht erforderlich.
  • Rückverfolgung von Lebensmittelbedarfsgegenständen, die als Teile der Einrichtung, als Maschinenteile, Schläuche, Messer, Schneidebretter, Bestecke oder Handschuhe etc., in Lebensmittelunternehmen Verwendung finden und nicht im Sinne der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 b) in Verkehr gebracht werden:

    Das an den Lebensmittelunternehmer liefernde Unternehmen oder der Dienstleister, der Lebensmittelkontaktmaterialien verwendet (z. B. Anlagenbauer), hat seinerseits das Lebensmittelunternehmen als Kunden zu identifiziere. Dagegen besteht keine Verpflichtung des belieferten Lebensmittelunternehmers zur Identifizierung bzw. Umsetzung der Rückverfolgbarkeit, da kein Inverkehrbringen stattfindet und dieser insofern einem Endverbraucher gleichgestellt ist..


7.2 Ausnahme: Rückverfolgung in Mehrwegsystemen


Mehrfach befüllte Behältnisse für Lebensmittel (z. B. Mehrweg-Getränkeflaschen in Pfandsystemen, Transportkästen für Fleisch) unterfallen der Verordnung sofern sie in Verkehr gebracht werden nach der Befüllung mit Lebensmitteln und somit in dieser Phase des Kreislaufes grundsätzlich dem Gebot der Rückverfolgbarkeit. Sie sind insofern in der Konsequenz bei jedem erneuten Befüllen und Inverkehrbringen in das Rückverfolgbarkeitssystem einzubeziehen. Auch hier gilt, dass natürlich keine spezifischen Systeme aufgebaut werden müssen, sondern die bestehenden Systeme zur Umsetzung des Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genutzt werden können.

Da die rechtlichen Vorgaben unbestritten keine stufenübergreifende Rückverfolgbarkeit verlangen, ist auch bei solchen Mehrwegbehältnissen, die mit Lebensmitteln befüllt sind, das "One step up - one step down"-Prinzip heranzuzuziehen. Die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit endet in jedem Fall mit der Abgabe an den Endverbraucher, so dass mit der Abgabe an den Endverbraucher auch die Möglichkeit zur Rückverfolgung de facto unterbrochen wird.

Sofern in Mehrwegsystemen Behältnisse zur Wiederverwendung zurückgegeben werden, ist daher eine Rückverfolgung dieser originären Behältnisse nach Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 technisch nicht (mehr) machbar.

Das BMELV hat sich zu dieser Thematik nach Befragung der für die Überwachung des Verkehrs mit Bedarfsgegenständen zuständigen Behörden der Länder mit Schreiben vom 22. November 2005 geäußert. Danach wird die Auffassung der Mehrwegsysteme nutzenden Lebensmittelunternehmen bestätigt, dass mit Abschluss des Reinigungsprozesses und der Kontrolle ein "neuer Lebenszyklus" beginnt, der dem erstmaligen Inverkehrbringen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 entspricht. Die Rückverfolgbarkeit dieser Mehrweg-Verpackungen beginnt deshalb gleichfalls stets bei dem Unternehmen, das den Reinigungs- und Kontrollvorgang durchgeführt hat. Die Bedingungen für die Reinigung und die Kontrolle der Behältnisse unterliegen dabei der allgemeinen Sorgfaltspflicht eines Lebensmittelunternehmers, die in den einschlägigen lebensmittelhygienerechtlichen Regelungen verankert ist.


7.3 Technische Machbarkeit als Grenze der Rückverfolgbarkeit


Ein entscheidender Unterschied zwischen Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 und Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist die Berücksichtigung der Grenzen, die sich aus der technischen Umsetzbarkeit ergeben. Art. 17 Abs. 2 führt hierzu aus, dass die Unternehmen die Systeme und Verfahren "unter gebührender Berücksichtigung der technologischen Machbarkeit" ausgestalten sollen; damit wird klargestellt, dass die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit gemessen am Maßstab einer technologischen Verhältnismäßigkeit dann ihre Grenzen finden, wenn ungeeignete oder unzumutbare Anforderungen an die Ausgestaltung der Systeme gestellt werden. Diese "Machbarkeitsklausel" ermöglicht es in technologisch aufwändigen Fällen und Grenzfällen für die Unternehmen, die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit im allgemeinen Rahmen auf ein sachgerechtes Maß zu begrenzen. Damit richtet sich die Beurteilung der "technologischen Machbarkeit" nicht nur nach dem verfügbaren Stand der Technik, sondern darüber hinaus auch nach der Zumutbarkeit und der Angemessenheit der Maßnahmen.

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