Lebensmittelbedarfsgegenstände
Bei der Lebensmittelherstellung und -behandlung kommen die Rohstoffe und fertigen Lebensmittel mit Gegenständen und Materialien in Kontakt, die eine entsprechende Eignung haben müssen. Dies sind z. B. Gerätschaften und Anlagenteile für die Herstellungsprozesse oder Behältnisse und Verpackungsmaterialien für Fertigerzeugnisse. Diese werden als "Lebensmittelbedarfsgegenstände" definiert und im Lebensmittelrecht spezifiziert.
Lebensmittelbedarfsgegenstände müssen sich innert verhalten, es dürfen von ihnen keine Stoffe auf das Lebensmittel übergehen, die dort zur nachteiligen Beeinflussung oder möglicherweise zur Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit führen. Lebensmittelbedarfsgegenstände müssen nach Guter Herstellungspraxis hergestellt werden, in besonderer Weise ihre Eignung ("Glas-/Gabel-Symbol" oder "Für Lebensmittelkontakt") ausweisen und zukünftig rückverfolgbar sein.
Die allgemeinen rechtlichen Rahmenbedingungen sind in der europäischen Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 festgelegt. Für bestimmte Materialgruppen, wie z. B. Kunststoffe, gibt es zahlreiche Einzelvorschriften über deren Herstellungsprozesse und Zusammensetzung.
BLL-Stellungnahme Übergang von Mineralöl auf Lebensmittel
BLL-Informationsschrift "Spezifikationen in der Lebensmittelverpackungskette"
BLL-Informationsschrift "Specifications in the food packaging chain"
BLL-Informationsschrift
"Die ‚Konformitätserklärung’ für Lebensmittelbedarfsgegenstände gemäß Bedarfsgegenständeverordnung"
Englische Version der Konformitätserklärung:
The "Declaration of Compliance”
for food contact materials and articles
according to the German Commodity Ordinance
Anwendung der "Verordnung (EG) Nr. 1935/2004"




