Fragen und Antworten zum Portal Lebensmittelklarheit
1. Wie steht der BLL zu dem Portal "Lebensmittelklarheit"?
Der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) begrüßt es, wenn mehr Informationen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln vermittelt werden. Eine wirkliche "Lebensmittelklarheit" schafft aber nur derjenige, der sachlich und fachlich richtig informiert. Das Portal muss das geltende Lebensmittelrecht als Maßstab nehmen und darf Produkte nicht an einen Pranger stellen. Der BLL wird "Lebensmittelklarheit" konstruktiv, aber kritisch begleiten.
2. Welche Auswirkungen kann das Portal haben?
Bei dem Internetportal handelt es sich um staatliche Information, auch wenn es von der Verbraucherzentrale Hessen betrieben wird, denn der Staat finanziert Lebensmittelklarheit.de mit Steuergeldern. Deshalb hat er die Unabhängigkeit, Neutralität und Objektivität der im Portal enthaltenen Verbraucherinformationen zu gewährleisten. Der produktbezogene Teil des Portals birgt aber die Gefahr, dass nicht objektiv völlig legale, von der Lebensmittelüberwachung und Justiz unbeanstandete Produkte mit einem "Täuschungsvorwurf" gebrandmarkt werden - mit möglicherweise existenziellen wirtschaftlichen Folgen für das betroffene Unternehmen, dessen Marken und dessen Arbeitnehmer.
3. Wieso kritisiert der BLL vor allem den produktbezogenen Teil des Portals?
Im produktbezogenen Teil sollen einzelne Produkte unter Nennung von Marken- oder Unternehmensnamen aufgeführt und abgebildet werden, die vollkommen in Übereinstimmung mit den lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungs- und Aufmachungsvorschriften stehen. Jede marken- oder unternehmensbezogene Nennung in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit einer "gefühlten" Irreführung oder gar einer Nennung unter der Rubrik "Getäuscht" führt zwangsläufig zu einem negativen Image des Produkts oder des Herstellers - mit entsprechenden Folgen.
4. Wird "Lebensmittelklarheit" den besonderen Gegebenheiten des Internets gerecht?
Produkte oder Unternehmen werden öffentlich an einen Online-Pranger gestellt, obwohl sie vom Gesetz her nicht beanstandet werden. Die im produktbezogenen Teil genannten Lebensmittel bleiben in einem Archivordner dauerhaft hinterlegt. Da das Internet "nichts vergisst", ist dies nicht akzeptabel.
5. Wo liegt eigentlich der Trennbereich zwischen Irreführung und verständlicher Produktaufmachung?
Einen solchen angeblichen Trennbereich oder "Graubereich" gibt es nicht. Das europäische und nationale Lebensmittelrecht zeichnet sich durch eine Vielzahl von Vorschriften zur Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln aus, die jedes Jahr durch zusätzliche Regelungen erweitert wird. Daneben stehen die Vorschriften zum Schutz vor Täuschung. Dass die bestehenden Regelungen zum Teil Bewertungsspielräume lassen, ist nichts Ungewöhnliches im geltenden Recht. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird jedoch von den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden der Bundesländer überwacht. Im Streitfall entscheidet dann ein Gericht darüber, ob ein Verstoß gegen die lebensmittelrechtlichen Vorschriften vorliegt oder nicht. Ein Produkt ist entweder rechtlich korrekt gekennzeichnet oder nicht, ein "dazwischen" gibt es nicht.
Zum Download:
BLL-Position zu Lebensmittelklarheit (August 2011)
Gemeinsame Position der Wirtschaft zu Klarheit und Wahrheit (Januar 2011)
Pressemitteilung: Internetportal "Lebensmittelklarheit" darf kein Pranger werden - BLL fordert sachlichen und fachlich korrekten Dialog ein (18.07.2011)
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