Satzung des Lebensmittelverbands Deutschland e. V.

Satzung in der aktuellen Version von 2022

Präambel

In dem Bestreben, die Tradition des von Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung anerkannten, 1901 gegründeten und verdienstvoll tätigen Bundes Deutscher Nahrungsmittel-Fabrikanten und -Händler (Nürnberger Bund) fortzusetzen, haben sich in der Bundesrepublik Deutschland die Lebensmittelherstellung oder Lebensmittelhandel betreibenden Unternehmen sowie die auf dem Gebiete des Lebensmittelrechts und der Lebensmittelkunde tätigen und interessierten Personen und Organisationen zusammengeschlossen. Der Verband führte von 1955 bis 2019 den Namen Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL). Er ist in dieser Zielsetzung die Stimme der Lebensmittelwirtschaft in Deutschland und vertritt die gesamte Lebensmittelkette „vom Acker bis zum Teller“.

§ 1 Name und Sitz

Der Zusammenschluss führt den Namen „Lebensmittelverband Deutschland e. V.“ Er ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Berlin.

§ 2 Zweck

Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. hat die Aufgabe, an der Gestaltung und Fortbildung des Lebensmittelrechts auf nationaler und internationaler Ebene sowie an der Entwicklung der Lebensmittelkunde in Anpassung an den Fortschritt von Wissenschaft und Technik mitzuwirken und auf diesen Gebieten anregend, fördernd und informativ tätig zu sein.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder: 

a) Unternehmen, die Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts und verwandte Erzeugnisse gewinnen, herstellen oder Handel damit betreiben.

b) Verbände, natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen des Privatrechts, die rechtlich oder wissenschaftlich auf dem Gebiet der in Buchstabe a) genannten Erzeugnisse tätig sind und die Ziele des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. fördern können. Ausgenommen davon sind natürliche Personen, die in einem Anstellungsverhältnis oder in einem vergleichbaren Dienstverhältnis zu Unternehmen oder Verbänden stehen.

2. Ehrenmitglieder:

Natürliche Personen, die wegen besonderer Verdienste auf dem Arbeitsgebiet des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. durch die Mitgliederversammlung gewählt werden.

§ 5 Aufnahme von Mitgliedern

(1) Aufnahmeanträge sind schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(2) Gegen die Ablehnung steht dem Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde zu; sie ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet das Kuratorium endgültig.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle aufkündigen.

(2) Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt, das Ansehen des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. gröblich schädigt, oder wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind. Gegen den durch eingeschriebenen Brief mitzuteilenden Ausschluss steht dem Mitglied die Beschwerde zu. Sie ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über die Beschwerde entscheidet das Kuratorium endgültig.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen gleichzeitig sämtliche Rechte am Vermögen des Lebensmittelverbands Deutschland e. V.

§ 7 Beiträge

(1) Die Mitgliedsbeiträge richten sich nach der von der Mitgliederversammlung erlassenen Beitragsordnung sowie nach den hierzu von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen. In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag Ausnahmen bewilligen, um etwaige Härten zu beseitigen. Ehrenmitglieder sind von jeder Beitragspflicht befreit.

(2) Die Beiträge sind auf schriftliche Anforderung zahlbar. Sie sind auch für das Geschäftsjahr zu entrichten, in welchem die Mitgliedschaft endet.

(3) Zur Erreichung eines besonderen Zwecks, insbesondere zur Deckung eines besonderen Bedarfs oder zur Durchführung bestimmter Aufgaben, kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Umlage in angemessener Höhe beschließen. Die Umlage darf nur zu Erreichung des besonderen Zwecks verwendet werden; die Höhe der Umlage darf das zur Zweckerreichung erforderliche Maß nicht überschreiten. Sie darf zusammen mit etwaigen anderen Umlagen jährlich nicht mehr als 25 Prozent des jeweiligen Mitgliedsbeitrages betragen.

§ 8 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder genießen in gleicher Weise alle Rechte nach Maßgabe dieser Satzung. Sie können Rat und Auskunft ausschließlich in Fragen allgemeiner das Arbeitsgebiet des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. betreffender Art erhalten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Lebensmittelverband Deutschland e. V. bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und Nichtmitgliedern ohne vorherige Zustimmung des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. keinen Zugang zum Leistungsangebot, insbesondere zum Informationssystem des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. zu gewähren.

§ 9 Organe

Der Lebensmittelverband Deutschland e. V. hat folgende Organe:

1. die Mitgliederversammlung (§ 10),
2. das Kuratorium (§ 11),
3. den Vorstand (§ 12),
4. den besonderen Vertreter (§ 14), sofern ein solcher bestellt ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Angelegenheiten des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. werden, soweit sie nicht von den übrigen Organen zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. 

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, und zwar möglichst innerhalb der ersten sechs Monate eines Geschäftsjahres. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell) finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die Mitglieder sind verpflichtet das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder oder des Kuratoriums es verlangen. 

(4) Zur Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes,
b) Entgegennahme des Berichtes über die Rechnungsprüfung,
c) Genehmigung des Haushaltsplanes,
d) Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
e) Benennung des Rechnungsprüfers, 
f) Erlass der Beitragsordnung sowie Beschlüsse zur Beitragsordnung oder zur Erhebung einer Umlage,
g) Satzungsänderungen,
h) Wahlen zum Kuratorium,
i) Wahl des Vorsitzenden (Präsidenten) auf Vorschlag des Vorstandes,
j) Wahl von Ehrenmitgliedern,
k) Entscheidung über Anträge von Mitgliedern gem. Abs. 5.

(5) Anträge von Mitgliedern, die auf der ordentlichen Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle zur Bekanntgabe an die Mitglieder einzureichen. Andere Anträge können nur auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einfacher Mehrheit beschließt. 

(6) Die Einladungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einem Monat. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; ausgenommen davon sind
 
a) Änderungen dieser Satzung sowie
b) Beschlüsse über die Erhebung einer Umlage.

Die in a) und b) bezeichneten Beschlüsse können nur mit der Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

(8) Ein Mitglied, das am Erscheinen verhindert ist, kann sich nur durch einen leitenden Angestellten oder ein anderes Mitglied vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist erforderlich. Ein Mitglied kann nicht mehr als vier andere Mitglieder vertreten.

(9) Für Satzungsänderungen ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist; bei Beschlussunfähigkeit kann frühestens nach drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung stattfinden, die sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.

(10) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Leiter der Versammlung oder von einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kuratorium

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den ordentlichen Mitgliedern das Kuratorium. Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. und höchstens 32 gewählten Mitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses. Die Amtszeit der gewählten 32 Mitglieder beträgt vier Jahre, im Einzelnen gilt hierzu folgendes:

a) Alljährlich scheidet anlässlich der Mitgliederversammlung ein Viertel der gewählten 32 Mitglieder des Kuratoriums aus.
 
b) Scheidet ein Mitglied innerhalb seiner Amtszeit von vier Jahren aus, so erstreckt sich die Amtszeit des Nachfolgers nur auf die noch verbleibende Zeit des ausscheidenden Mitgliedes. Die Ergänzung des Kuratoriums erfolgt in der ordentlichen Mitgliederversammlung. 

c) Die Wiederwahl ausgeschiedener Mitglieder ist zulässig.

d) Grundsätzlich können Vorschläge für die Kandidatur von Kuratoriumsmitgliedern durch jedes ordentliche Mitglied erfolgen. Vorschläge von Mitgliedern sind mindestens drei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(2) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Kuratoriums beginnt mit ihrer Wahl und endet mit Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung im vierten Jahr ihrer Amtszeit.

(3) Das Kuratorium wählt alle zwei Jahre anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Vorsitzenden (Präsidenten); dies sind acht Stellvertreter (Vizepräsidenten) sowie der Schatzmeister. Ferner wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorsitzenden (Präsidenten) einen seiner Stellvertreter zu seinem Ständigen Vertreter. Scheiden vom Kuratorium gewählte Mitglieder des Vorstandes vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so nimmt das Kuratorium Ersatzwahlen vor. In diesem Fall erstreckt sich die Amtszeit des Nachfolgers nur auf die noch verbleibende Zeit des ausscheidenden Mitglieds.

(4) Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Beratung des Vorstandes, der Geschäftsführung und der Wissenschaftlichen Leitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,

b) Entscheidungen über grundsätzliche Fragen, insbesondere soweit diese ihm vom Vorstand mit einer Beschlussempfehlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden,

c) Beratung und Verabschiedung von Richtlinien des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. über die Verkehrsauffassung der Lebensmittelwirtschaft sowie Beschlussfassung über deren Veröffentlichung,

d) sonstige ihm in dieser Satzung übertragene Aufgaben.

(5) Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Zur Beschlussfassung muss mindestens ein Drittel der Mitglieder des Kuratoriums anwesend sein.

(6) Näheres kann in einer Geschäftsordnung des Kuratoriums geregelt werden. Die Kuratoriumssitzung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Kuratoren in der Einladung mit. Kuratoriumssitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell) finden in einem nur für Kuratoren zugänglichen Chatroom oder per Videokonferenz statt. Die Kuratoren erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten. Die Kuratoren sind verpflichtet die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Kuratoriumssitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Kuratoriumssitzung.

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten) und acht Stellvertretern (Vizepräsidenten) sowie dem Schatzmeister. Unter den Vorstandsmitgliedern müssen mindestens je zwei Vertreter der Industrie und des Handels sowie ein Vertreter des Handwerks, der Landwirtschaft, der System-/Gastronomie und der Einzelmitglieder sein. Die Vorstandsmitglieder sollen unterschiedlichen Unternehmen angehören. Einer der Stellvertreter nimmt das Amt des Ständigen Vertreters des Vorsitzenden wahr.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder den Vorsitzenden (Präsidenten). Die Mitglieder können Kandidaten bis zwölf Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle benennen. Der Vorstand legt dann im Einvernehmen mit dem Kuratorium der Mitgliederversammlung einen Vorschlag zur Wahl des Vorsitzenden (Präsidenten) vor. Die Amtszeit des Vorsitzenden (Präsidenten) beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Scheidet der Vorsitzende (Präsident) vor Ablauf seiner Amtszeit aus, führt sein Ständiger Vertreter die Geschäfte kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann eine Neuwahl des Vorsitzenden (Präsidenten) vornimmt.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. nach Maßgabe der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums. Er regelt die Verwaltung des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. durch die Geschäftsführung. Zu diesem Zweck kann er für die Tätigkeit des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. Grundsätze und eine Geschäftsordnung aufstellen. Der Vorstand bereitet in der Regel Entscheidungen des Kuratoriums über grundsätzliche Fragen vor und legt diesem hierzu Beschlussempfehlungen zur Beschlussfassung vor.

(4) Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (Präsidenten).

(5) Der Vorsitzende und sein Ständiger Vertreter arbeiten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eng zusammen. Dem Ständigen Vertreter obliegt es insbesondere, den Vorsitzenden in seiner Arbeit fortlaufend zu unterstützen und im erforderlichen Umfang zu entlasten.

(6) Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Ständiger Vertreter, beruft die Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums sowie die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.

(7) Der Vorstand bestellt

a) im Einvernehmen mit dem Kuratorium die Geschäftsführer und den Wissenschaftlichen Leiter
b) die wissenschaftlichen Mitarbeiter des Lebensmittelverbands Deutschland e. V..

(8) Der Vorstand beruft den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rechtsausschusses für die Dauer von vier Jahren.

(9) Der Vorsitzende und sein Ständiger Vertreter bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(10) Näheres kann in einer Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt werden. Die Vorstandssitzung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch im Wege der elektronischen Kommunikation stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und vermerkt dies in der Einladung. Vorstandssitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuell) finden in einem nur für Vorstandsmitglieder zugänglichen Chatroom oder per Videokonferenz statt. Die Vorstandsmitglieder erhalten hierfür rechtzeitig die Zugangsdaten. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet die Zugangsdaten geheim zu halten. Eine Weitergabe an Dritte ist nicht zulässig. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Vorstandssitzung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Vorstandssitzung.

§ 13 Geschäftsführung und Wissenschaftliche Leitung

(1) Der Vorstand bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium den Hauptgeschäftsführer, die Geschäftsführer und den Wissenschaftlichen Leiter.

(2) Der Geschäftsführung und dem Wissenschaftlichen Leiter obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Organe des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. Im Besonderen gehört es zu ihren Aufgaben, in enger Zusammenarbeit mit Vorstand und Kuratorium die Entwicklungen im Arbeitsgebiet des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. stetig zu beobachten, die Mitglieder zu unterrichten und fortlaufend die Aktivitäten zu entfalten, die zur Erfüllung der Aufgaben des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. erforderlich sind.

(3) Der Hauptgeschäftsführer trägt die Gesamtverantwortung für die laufende Arbeit des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. soweit diese nicht bei den Organen des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. liegt.

(4) Der Wissenschaftliche Leiter trägt die Verantwortung für die naturwissenschaftlichen Inhalte der Arbeit des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. Er ist in der Beurteilung naturwissenschaftlicher Fragen unabhängig.

§ 14 Besondere Vertreter

Der Vorstand kann für die Vertretung des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. bei der Ausführung der laufenden Geschäfte den Hauptgeschäftsführer (§ 13 Abs. 3) zum Besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit sämtlicher ordentlicher Mitglieder und mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden oder vertretenen ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Wird in der Mitgliederversammlung die Zweidrittelmehrheit sämtlicher ordentlicher Mitglieder nicht erreicht, so kann frühestens nach drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung stattfinden. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist; sie kann die Auflösung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließen.

(2) Über die Verwendung eines bei der Auflösung des Lebensmittelverbands Deutschland e. V. vorhandenen Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.