Pressemitteilung

Allergene – neue Kennzeichnungsverpflichtung für Lebensmittel / Erweiterung im Lebensmittelrecht für Allergene und zusammengesetzte Zutaten

Bonn, - Ab Freitag, den 25. November 2005 gilt eine erweiterte Zutatenkennzeichnungsverpflichtung bei Lebensmitteln: „Allergene“ Zutaten müssen immer so angegeben werden, dass die betroffenen Verbraucher das allergene Potenzial des Lebensmittels erkennen können. Außerdem müssen bei zusammengesetzten Zutaten wie Fruchtzubereitungen, Saucen usw., die wiederum anderen Lebensmitteln zugesetzt werden, zukünftig die verwendeten Zutaten angegeben werden. Bislang war diese ausführliche Aufschlüsselung bei Zutaten, die weniger als ein Viertel des Gesamtlebensmittels ausmachten, nicht notwendig (sog. „25-Prozent-Regel“).

Ab dem 25. November gilt für die Herstellung von Produkten das neue Recht. Zum rechtlichen Stichtag werden allerdings noch nicht alle im Handel befindlichen bzw. bis zu diesem Tag hergestellten Produkte mit der neuen Allergenkennzeichnung versehen sei. Vorhandene Bestände können noch abverkauft werden. Viele Hersteller haben die Kennzeichnung zur Umsetzung der neuen Rechtspflichten jedoch frühzeitig umgestellt und unterrichten die Verbraucher bereits heute über die Zutaten.

Die erneuerten Verpflichtungen gelten ausschließlich für verpackte Lebensmittel. Bei der Abgabe von loser Ware, beispielsweise an der Ladentheke oder in Gaststätten, ist auch weiterhin die Nachfrage beim Verkaufspersonal erforderlich.„Die geänderten Kennzeichnungsverpflichtungen stellen eine noch umfassendere Information der Verbraucher über die Zusammensetzung der Lebensmittel sicher. Die Allergenkennzeichnung erleichtert die Kaufentscheidung derjenigen Verbraucher, die von Allergien und Unverträglichkeiten betroffen sind“, sagt Prof. Dr. Matthias Horst, Hauptgeschäftsführer des Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V.(BLL).

Die Angaben betreffen zwölf Hauptallergene, auf die die meisten Allergiker empfindlich reagieren und damit über 90 Prozent der Fälle. Der BLL betont, dass die Lebensmittelwirtschaft auch in Zukunft für ergänzende Informationen zu Allergenen zur Verfügung steht.

Die neue Kennzeichnungsverpflichtung betrifft folgende Lebensmittel, die Allergien und andere Unverträglichkeitsreaktionen auslösen können: Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte (Mandel, Haselnuss, Walnuss, Kaschunuss, Pecannuss, Paranuss, Pistazie, Macadamianuss und Queenslandnuss), Sellerie, Senf, Sesamsamen und alle aus diesen hergestellten Erzeugnisse sowie Schwefeldioxid und Sulfite in einer Konzentration von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l (im verzehrfertigen Erzeugnis).

In vielen Fällen wird sich in der Kennzeichnung bei der Bezeichnung der Zutaten nichts ändern, weil sie bereits heute in der Zutatenliste möglicherweise allergene Rohstoffe erkennen lassen (Erdnüsse, Weizenmehl, Sojabohnen). Änderungen werden jedoch dort erfolgen, wo Verkehrsbezeichnungen wie Lecithin, Paniermehl oder pflanzliches Öl nicht den notwendigen deutlichen Hinweis auf den potenziell allergenen Rohstoff geben, aus dem sie hergestellt worden sind. Hier müssen zukünftig Verkehrsbezeichnungen wie „Sojalecithin“, „Erdnussöl“ oder „Weizenpa-niermehl“ gewählt werden.

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