Geschichte
Warnung und Information – Neue Handlungsformen der Verwaltung
Die Diethylenglycol-Krise – der Beginn eines langen Weges zu einer Regelung

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Unumstritten war und ist die öffentliche Information, unter Nennung der Produkte, der Marken, des Unternehmens, wenn es um öffentliche Gefahrenabwehr geht, und die Gefahren nicht auf andere Weise beseitigt werden können. Besteht eine Gesundheitsgefahr, so kann die öffentliche, konkrete Warnung das einzige Mittel sein, um ihr zu begegnen.
Wie der Europäische Gerichtshof feststellte, ist die europäische Regelung des Art. 10 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Basis-Verordnung), die den Behörden eine Informationspflicht im Fall der Gesundheitsgefahr auferlegt, nicht als abschließend zu betrachten. Demnach können die nationalen Behörden die Verbraucher auch dann informieren, wenn Lebensmittel zwar nicht als gesundheitsschädlich, aufgrund ihrer Ungeeignetheit für den Verzehr durch den Menschen jedoch nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit genügen. Schwieriger gestaltet sich die Beurteilung jedoch, je weiter die Information von einem konkreten Gesundheitsschutz entfernt ist, denn umso höher wiegt das Schutzinteresse des Unternehmers.
Auf dem Höhepunkt der Diethylenglycol-Krise Mitte der achtziger Jahre war beispielsweise vom zuständigen Bundesministerium eine Liste der betroffenen Weine veröffentlicht worden. Hierüber kam es zum Streit, und letztlich hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Veröffentlichung angesichts des Ausmaßes der festgestellten Verstöße durch die Bundesebene rechtmäßig war.
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