Wissenswertes rund um Lebensmittel: Kenntlichmachung von Zusatzstoffen bei unverpackter Ware
Bei verpackten Lebensmitteln gibt das Zutatenverzeichnis Auskunft über die bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Stoffe. Auch so genannte lose (unverpackte) Ware unterliegt der Kennzeichnungspflicht. Hier gelten jedoch weniger strenge Vorschriften, da Informationen über ein Verkaufsgespräch gegeben werden können. Für die Angabe von Zusatzstoffen sind folgende Formulierungen vorgeschrieben:
| Zusatzstoff | Kenntlichmachung |
|---|---|
| Farbstoffe, z.B. Beta-Carotin und Riboflavin | "mit Farbstoff" |
| Konservierungsstoffe, z.B. Sorbinsäure und Benzoesäure | "mit Konservierungsstoff" oder "konserviert" |
| Antioxidationsmittel, z.B. BHA und BHT | "mit Antioxidationsmittel" |
| Geschmacksverstärker, z.B. Glutamate | "mit Geschmacksverstärker" |
| Schwefelverbindungen von mehr als 10 mg/kg oder Liter, berechnet als Schwefeldioxid | "geschwefelt" |
| bei Oliven mit einem Zusatz von Eisengluconat oder Eisenlactat | "geschwärzt" |
| bei frischen Zitrusfrüchten, Melonen, Äpfeln und Birnen, deren Oberfläche z.B. mit Bienenwachs oder Schellack behandelt wurde, | "gewachst" |
| bei Fleischerzeugnissen, denen Phosphate zugesetzt wurden | "mit Phosphat" |
| Zuckeraustauschstoffe, z.B. Sorbit, Xylit und Süßstoffe, z.B. Cyclamat und Saccharin | "mit Süßungsmittel" bzw. "mit Süßungsmitteln", ist darüber hinaus Zucker enthalten "mit einer Zuckerart und Süßligungsmittel" |
| bei Zusatz der Süßstoffe Aspartam und/oder Aspartam-Acesulfamsalz | "enthält eine Phenylalaninquelle", diese Angabe ist wichtig für Personen, die an Phenylketonurie leiden, einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung |
| bei Zusatz von mehr als 100 g Zuckeraustauschstoffen je Kilogramm | "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" |
| bei Zusatz von Koffein oder Chinin bei Erfrischungsgetränken | "koffeinhaltig" oder "chininhaltig" |
Alle oben angeführten Angaben sind gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar anzugeben, und zwar auf einem Schild auf oder neben dem Lebensmittel. Diese Hinweise müssen auch bei der Abgabe im Versandhandel (in Katalogen), in Gaststätten, Kantinen und anderen Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung erfolgen. Die vorgeschriebenen Angaben können auch in Form von Fußnoten auf dem Speise- und Getränkekarten angebracht werden, wenn bei der Verkaufsbezeichnung darauf hingewiesen wird. Die Fußnote/Kennziffer befindet sich dann direkt hinter dem Lebensmittel bzw. der Speisekomponente, die diesen Zusatzstoff beinhaltet, z. B. "Rheinischer Heringsstipp (2) mit Pellkartoffeln". In einer Legende bzw. einem Aushang werden die Kennziffern erläutert, z. B. "(2) mit Konservierungsstoff".
Der Hinweis auf Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Geschmacksverstärker, Schwefeldioxid, Eisensalze, Wachse und Phosphate ist in folgenden Fällen nicht erforderlich:
- Diese Zusatzstoffe werden nur den Zutaten eines Lebensmittels zugesetzt und üben im Enderzeugnis keine technologische Wirkung mehr aus. Beispiel: Der Löffel Mayonnaise (mit Konservierungsstoff) im selbst hergestellten Dressing macht die Angabe "mit Konservierungsstoff" entbehrlich.
- Die Zusatzstoffe müssen dann nicht angegeben werden, wenn auf der Umhüllung oder der Fertigpackung des Lebensmittels ein Zutatenverzeichnis angegeben ist, z. B. Abgabe eines Joghurts im 150 g Becher der Firma XY in einer Kantine.
- Die Angaben können dann entfallen, wenn in einem Anhang oder in einer schriftlichen Aufzeichnung, die dem Endverbraucher unmittelbar zugäng-lich ist, alle bei der Herstellung des Lebensmittels verwendeten Zusatzstoffe mit Klassennamen, z. B. "Farbstoff", mit spezifischem Namen, z. B. "Beta-Carotin" oder E-Nummer, z. B. "E 160a" angegeben werden. Auf die Aufzeichnung muss bei dem Lebensmittel oder in einem Aushang hingewiesen werden. Solche Aufzeichnungen werden z. B. vom Bäcker- und Fleischerhandwerk geführt.
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