BLL - Bund für Lebensmittelrecht und LebensmittelkundeBLL - Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde

Anmerkungen der Lebensmittelwirtschaft zu den diskutierten Eckpunkten eines Verbraucherinformationsgesetzes


I. Allgemeine Anmerkungen


1. Negative Konsequenzen bei Nennung der Herstellernamen in der Öffentlichkeit
Die Nennung von Produkt- und Hersteller-/Inverkehrbringernamen in der Öffentlichkeit betrifft gerade im Lebensmittelbereich einen äußerst sensiblen Bereich. Die Nennung dieser Namen, insbesondere wenn sie durch eine Behörde mit ihrer staatlichen Autorität erfolgt, wird leicht als "Warnung" verstanden mit schweren wirtschaftlichen Folgen für die betroffenen Unternehmen bis hin zur Existenzgefährdung. Eine von der Behörde frühzeitig getätigte Information, die von den Verbrauchern de facto als "öffentliche Warnung" verstanden wird, wird schnell bereits eine unkontrollierte, flächendeckende Eigendynamik entwickelt haben. Wenn sich später ihre Unbegründetheit herausstellt, wird ihr zwar nachträglich der Boden entzogen, ohne dass aber die eingetretenen Folgewirkungen für das oder die betroffenen Unternehmen zurückzunehmen sind.

2. Kein Bedarf an neuen Regelungen
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Offenlegung von Informationen sind gegenüber der Situation noch vor einem Jahr völlig anders. Das angestrebte Ziel einer Stärkung der Verbraucherinformation durch Schaffung von Informationszugangsrechten gegenüber Behörden und von umfassenden behördlichen Informationsmöglichkeiten gegenüber der Öffentlichkeit ist bereits durch das geltende Recht gewährleistet. So stellt schon das neue Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) seit 7. September 2005 den Behörden ein umfassendes Instrumentarium zur Verfügung, um die Öffentlichkeit sowohl in Fällen des Gesundheitsschutzes auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als auch des Täuschungsschutzes sowie bei Vermarktung ekelerregender Lebensmittel unter Nennung von Produkt- und Herstellernamen zu informieren. Darüber hinaus stehen den Verbrauchern nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder bereits heute schon weitreichende Zugangsrechte zu den bei den Behörden vorliegenden Informationen über Produkte zur Verfügung. Es stellt sich daher – gerade mit Blick auf den Lebensmittelbereich – bereits grundsätzlich die Frage nach dem tatsächlichen Handlungsbedarf für neue rechtliche Vorgaben.

II. Information der Öffentlichkeit durch die Behörden
(§ 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)


1. Bestehender § 40 LFGB ist ausgewogen
Die vor Inkrafttreten ausführlich diskutierte Regelung gibt den Behörden sehr weitgehende Rechte zur Information (auch in Fällen des Vorsorgeprinzips, des Täuschungsschutzes und bei Vermarktung ekelerregender Lebensmittel), berücksichtigt aber in der derzeitigen Fassung auch die aus Sicht der Wirtschaft notwendigen Sicherungsmechanismen, weshalb sie akzeptabel für die Wirtschaft ist. So hat der Betroffene zunächst die Möglichkeit, selbst in die Öffentlichkeit zu gehen, er ist vor einer Veröffentlichung in der Regel anzuhören und im Falle einer Falschmeldung besteht die Gelegenheit zu einer öffentlichen Richtigstellung. Darüber hinaus ist die Behörde gezwungen, eine umfassende Abwägung der privaten Interessen des Betroffenen mit dem Veröffentlichungsinteresse der Behörde vorzunehmen und im Zweifel dafür auch vollverantwortlich zu haften. Dies muss auch künftig ohne Abstriche erhalten bleiben.

2. Rechtliche Bedenken gegen Streichung von § 40 Abs. 4 LFGB
Die vorgeschlagene Streichung des § 40 Abs. 4 LFGB mit der Folge, dass eine In-formation der Öffentlichkeit auch dann noch erfolgen darf, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es bereits verbraucht ist, kann aus rechtlichen Gründen nicht akzeptiert werden. Angesichts der weitreichenden Folgen einer Information der Öffentlichkeit für den Betroffenen setzt diese von Rechts wegen eine echte Gefährdungslage voraus. Diese Gefährdungslage für die Gesundheit oder andere schützenswerte Rechte der Verbraucher besteht aber in der Fallkonstellation des § 40 Abs. 4 LFGB gerade nicht, da das Lebensmittel nicht mehr im Verkehr ist. In diesen Fällen gebietet es der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, mit straf- oder bußgeldrechtlichen Mitteln gegen den Betroffenen vorzugehen. In diesen Verfahren bestehen aber im Hinblick auf die Namensnennung sehr eingeschränkte Vorgaben, die bei einer Streichung des § 40 Abs. 4 LFGB in rechtswidriger Weise unterlaufen würden.

III. Anspruch auf Informationen, die bei Behörden vorliegen


1. Aufbereitung von Informationen notwendig
Im Hinblick auf dieses Informationsrecht muss zunächst gewährleistet sein, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von einer Offenlegung ausgeschlossen bleiben.
Ferner ist sicherzustellen, dass dem anfragenden Verbraucher ausschließlich aussagekräftige und aus dem Gesamtkontext verständliche Informationen übermittelt werden. Dazu ist es aber in der Regel unabdingbar, dass die Daten mit Erläuterungen versehen und in einer allgemein verständlichen Form von der Behörde aufbereitet werden. Es muss gewährleistet sein, dass die Behörden nicht isolierte und aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissene Informationen, z. B. über den Anteil eines bestimmten Stoffes, herausgeben. Derartige Daten wären für die Verbraucher in aller Regel ohnehin nicht aussagekräftig und würden eher zu einer Verunsicherung führen.

2. Ausnahme für nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren
Laufende Verwaltungsverfahren müssen einen Ausschlussgrund für den Informationsanspruch gegenüber Behörden bilden, um die Verbreitung ungesicherter Informationen und die Entstehung schwerer wirtschaftlicher Schäden auf der Basis einer falschen Informationsgrundlage zu vermeiden oder zumindest einzuschränken. Mit der frühzeitigen Offenlegung von Informationen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, insbesondere der Nennung von "Ross und Reiter", würden aber für die Betroffenen bereits nicht rücknehmbare Fakten geschaffen, die sich wirtschaftlich bis hin zur Existenzbedrohung auswirken können. Der vorgesehene Ausschluss der Informationsoffenlegung in einem nachfolgenden Ordnungswidrigkeiten- oder Bußgeldverfahren käme daher zu spät und wäre für die Betroffenen im Ergebnis wirkungslos.




IV. Informationsanspruch gegenüber Unternehmen


1. Bestehende rechtliche und wettbewerbliche Maßnahmen reichen aus
Es ist schon im Grundsatz die Notwendigkeit zu hinterfragen, jedermann einen gesetzlich fixierten Rechtsanspruch auf freien Zugang bei Unternehmen vorhandenen Informationen einzuräumen.
Gerade im Lebensmittelbereich besteht heute schon ein engmaschiges Netz an Vorschriften, einerseits zur Gewährleistung des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und andererseits zur Information des Verbrauchers über die angebotenen Produkte. Dieser bestehende Rechtsrahmen wird kontinuierlich durch weitere Vorschriften auf nationaler und europäischer Ebene ergänzt. Zusätzlich werden zahlreiche, privatwirtschaftliche Qualitäts- und Markenprogramme den Verbrauchern durch entsprechende Prüf-, Güte- und Markenzeichen kommuniziert. Damit ist in der Regel begleitend auch eine erweiterte Produktinformation über die inhaltlichen Kriterien und Anforderungen dieser Zeichen verbunden. Ferner bietet die Lebensmittelwirtschaft interessierten Verbrauchern auf freiwilliger Basis (Telefon-Hotlines, Internetseiten) ergänzende Produktinformationen (z. B. über Herkunft, Zusammensetzung und Herstellungsverfahren) und eine intensive Kundenkommunikation an. Ein großer Teil des Informationsbedarfs gegenüber Unternehmen lässt sich daher durch Informationsnachfrage der interessierten Verbraucher im Wettbewerb abdecken.

2. Keine Benachteiligung deutscher Unternehmen gegenüber Wettbewerbern
Ein solcher unmittelbarer gesetzlicher Informationsanspruch gegenüber Unternehmen ist dem deutschen wie dem europäischen Recht unbekannt. Auch in anderen Bereichen z. B. Umweltinformationsgesetz sowie Informationsfreiheitsgesetze, wird dieser Bereich (bewusst) ausgespart. Mit einem Informationsanspruch gegenüber Unternehmen würde also nicht nur ein nationales Sonderrecht geschaffen, sondern dieses auch noch exklusiv auf die Lebensmittel- und Futtermittelbranche beschränkt. Dieser nationale Alleingang würde die deutsche Lebensmittelwirtschaft einseitig belasten und Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten sowie Drittländern die Möglichkeit zum "Ausforschen" geben. Dies kann auch nicht im Interesse des Bundesgesetzgebers sein.

3. Informationsanspruch hat unterschiedliche Auswirkungen
Die Undifferenziertheit eines allgemeinen Auskunftsanspruchs gegen Unternehmen nimmt im Übrigen keine Rücksicht auf die unterschiedlichen Konsequenzen für die einzelnen Unternehmen. So würde eine solche Auskunftspflicht Handelsunternehmen mit großen Warensortimenten (z. B. 18.000 und mehr unterschiedlichen Artikeln) und einer hohen Zahl von Importprodukten vor nicht handhabbare Probleme stellen; auf der anderen Seite müssten kleine, mittelständische Betriebe grundsätzlich einen vergleichbaren Aufwand zur Pflege und zur Vorhaltung von Informationen betreiben wie europaweit oder gar international tätige Großunternehmen. Dies schafft nicht zu bewältigende Folgen für den Markt.

zurück

zur Übersicht

Pressemitteilungen

Weitere Inhalte

Publikationen

Positionspapiere

Mitglieder-Login


Lebensmittelklarheit bedeutet: Kennzeichnung verstehen
Lebensmittelklarheit bedeutet: Kennzeichnung verstehenKeine Verpackungslügen, kein Etikettenschwindel und keine Täuschung - auf der Verpackung steht drauf, was drin ist. mehr
BLL-Publikationen
Broschüre Verbraucherinformationen der Lebensmittelwirtschaft
Broschüre Verbraucherinformationen der Lebensmittelwirtschaft<br/>Maßnahmen der Unternehmen und ihre Nutzung durch die Verbraucher Die Unter- nehmen der Lebensmittel- wirtschaft stehen im regelmäßigen und intensiven Kontakt mit Verbrauchern. Diese haben immer die Gelegenheit, sich mit den Herstellern in Verbindung zu setzen, per Telefon, E-Mail oder über das Internet. Beispielhaft berichtet die Broschüre von verschiedenen Informationsinitiativen der Lebensmittelwirtschaft. mehr Download
BLL-Pressemitteilungen
18.04.2012
BLL widerspricht Verbraucherzentrale Bundesverband: Qualitätswettbewerb im Lebensmittelmarkt funktioniert
mehr