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Verbraucherinformationsgesetz


Nach drei gescheiterten Versuchen ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation im vierten Anlauf am 09. November 2007 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Ziel des Gesetzes ist die Gewährleistung einer umfassenden Information der Verbraucher. Dies wird für erforderlich gehalten, "weil die Selbstregulierung des Marktes keine effektive Deckung des Informationsbedarfs der Verbraucher garantieren kann". Das Gesetz umfasst im Wesentlichen zwei große Regelungsbereiche:

  • die Schaffung eines Rechtsanspruchs der Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen amtlichen Informationen zu Erzeugnissen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) durch das neu geschaffene und seit dem 01. Mai 2008 geltende Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation -Verbraucherinformationsgesetz – VIG (Art. 1);


  • eine Erweiterung bzw. Verschärfung des nach § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) bereits bestehenden Rechts der Behörden zur Information der (allgemeinen) Öffentlichkeit in Fällen der Gefahrenabwehr (Art. 2).

Der im Verbraucherinformationsgesetz neu geschaffene Rechtsanspruch der Verbraucher auf Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen über Erzeugnisse des LFGB führt in Ergänzung zu den bereits bestehenden Regelungen der Informationsfreiheitsgesetze auf Bundes- und Länderebene zu einem "Paradigmenwechsel" im deutschen Recht. Mit den Informationsfreiheitsgesetzen und dem Verbraucherinformationsgesetz wird der bisher im deutschen Verwaltungsrecht geltende Grundsatz der beschränkten Aktenöffentlichkeit zugunsten des Grundsatzes der Aktenöffentlichkeit quasi umgekehrt. So wird durch beide Gesetze der Zugang zu den bei Behörden vorhandenen Informationen nicht wie bisher an das Vorhandensein eines berechtigten Interesses oder einer direkten Betroffenheit als Verfahrensbeteiligter geknüpft. Vielmehr wird durch das VIG wie die Informationsfreiheitsgesetze ein grundsätzlich voraussetzungsloser und weit reichender Anspruch auf Informationsoffenlegung geschaffen, der lediglich durch die abschließend spezifizierten Ausschluss- oder Beschränkungsgründe in § 2 Verbraucherinformationsgesetz begrenzt werden kann.

Der BLL hat die verschiedenen Gesetzgebungsverfahren sehr intensiv begleitet und sich dabei vor allem für die Sicherstellung einer angemessenen Abwägung von Informationsinteressen der Verbraucher und legitimen Schutzinteressen der Unternehmen eingesetzt.



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