Einheitliche europäische Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände
Seit dem 1. September 2008 gelten EU-weit einheitliche Höchstgehalte für Pflanzenschutzmittelrückstände in Lebensmitteln und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs. Festgesetzt wurden einige zehntausend Rückstandshöchstgehalte für definierte Wirkstoff/Erzeugnis-Kombinationen. Die Werte führten sowohl zu Erhöhungen als auch zu Reduzierungen im Vergleich zu den davor in Deutschland geltenden Höchstgehalten.
Rückstandshöchstgehalte waren vor dem 1. September 2008 in der Europäischen Union nur für einige Wirkstoff/Erzeugnis-Kombinationen in vier verschiedenen Richtlinien festgelegt. Darüber hinaus gab es in den Mitgliedstaaten eine Vielzahl von nationalen, oft unterschiedlichen Höchstgehaltsregelungen. Dies hat nicht selten zu Handelshemmnissen und dem Anschein geführt, dass Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit erhöhten Rückstandshöchstgehalten in Verkehr gebracht wurden. Lange wurde daher von der Europäischen Lebensmittelwirtschaft die Harmonisierung dieser Rückstandshöchstgehalte gefordert.
Die Grundlage für die Harmonisierung wurde bereits Anfang 2005 mit der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates geschaffen. Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte überschreiten. Weiterhin wurden u. a. gemeinschaftliche Verfahren zur Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Eine zentrale Rolle nehmen dabei die wissenschaftlichen Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit EFSA ein. Von der Verordnung erfasst sind die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse sowie Teile davon, die als frisches, verarbeitetes und/oder zusammengesetztes Lebensmittel oder Futtermittel verwendet werden. Anhang I wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2006 der Kommission vom 1. Februar 2006 erstmalig erstellt.
Wesentliche Teile der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sind jedoch erst mit dem 1. September 2008 gültig geworden. Zu diesem Zeitpunkt sind die Anhänge II, III und IV in Kraft getreten, die mit der Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 festgelegt worden sind. Anhang II enthält die endgültig festgelegten Rückstandshöchstgehalte, Anhang III die vorläufig festgelegten Rückstandshöchstgehalte. In Anhang IV sind die Wirkstoffe gelistet, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind.
Seit dem 1. September 2008 gilt der allgemeine Wert von 0,01 mg/kg für die analytische Nulltoleranz von Pflanzenschutzmittelrückständen auch gemeinschaftsweit. Der aus der deutschen Rückstands-Höchstmengenverordnung übernommene Wert wird immer dann angewendet, wenn kein spezifischer Rückstandshöchstgehalt oder kein Wert auf Höhe der analytischen Bestimmungsgrenze festgelegt wurde und der Wirkstoff nicht in Anhang IV aufgeführt ist. Der Standardwert ist daher insbesondere bei nicht zugelassenen Wirkstoffen von Bedeutung.
Bei bestimmten Wirkstoff/Erzeugnis-Kombinationen können auch geringere Rückstandshöchstgehalte als 0,01 mg/kg festgelegt werden. Diese sollten ursprünglich in Anhang V eingefügt werden, der vermutlich jedoch ein leerer Anhang bleiben wird. Spezielle Regelungen für Babynahrung, für die für bestimmte Pflanzenschutzmittelrückstände Rückstandshöchstgehalte unter 0,01 mg/kg festgelegt wurden, verbleiben bei auf Weiteres in den entsprechenden Produktregelungen.
Mit Inkrafttreten der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ab dem 1. September 2008 haben die meisten Höchstgehalte der deutschen Rückstands-Höchstmengenverordnung ihre Gültigkeit verloren. Hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittelwirkstoffe überlagern die europäischen Vorschriften seit dem 1. September 2008 gegebenenfalls entgegenstehende nationale Regelungen. Nur wenige Höchstgehalte der Rückstands-Höchstmengenverordnung sind weiterhin gültig, so die Rückstandshöchstgehalte für Safener und Synergisten von Pflanzenschutzmitteln und die für bestimmte Warengruppen (z.B. Fisch), die derzeit von der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 noch nicht erfasst sind.
Die harmonisierten Rückstandshöchstwerte wurden von der Lebensmittelwirtschaft ausdrücklich begrüßt. Sie erleichtern nicht nur den innergemeinschaftlichen Handel, sondern garantieren dem Verbraucher in Europa ein hohes Maß an Sicherheit.




