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QUID - Mengenkennzeichnung von Zutaten


"Schokolade 30%", "Fleisch 70%", "Früchte 50%" - die Mengenkennzeichnung von Zutaten (QUantitative Ingredient Declaration - QUID) ist verpflichtend vorgeschrieben.

Auf die Mengenanteile der Zutaten in einem Lebensmittel wird dadurch hingewiesen, dass im Verzeichnis der Zutaten diese in absteigender Reihenfolge nach ihrem Gewicht aufgeführt wurden. Bei bestimmten Zutaten werden zusätzlich durch eine Prozentangabe die genauen Gewichtsanteile dieser Zutat angegeben. Welche Zutaten dies sind, ist im Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der Verkehrsbezeichnung und der Aufmachung des Lebensmittels, zu entscheiden. Gekennzeichnet werden müssen die Zutaten, von denen die Verbraucher ihre Kaufentscheidung abhängig machen. Dies sind in der Regel die wertbestimmenden Zutaten, d. h. die, die den Wert des Lebensmittels ausmachen. Die Mengenkennzeichnung muss in Prozent erfolgen. Die Angaben gehören entweder in die Zutatenliste oder in die Verkehrsbezeichnung.

Wer entscheidet, welche die kaufentscheidenden, wertbestimmenden Zutaten sind, die mengenmäßig gekennzeichnet werden müssen? Nach welchen Kriterien erfolgt die Entscheidung?

Entscheiden muss der Hersteller, denn er ist für die Kennzeichnung verantwortlich. Orientieren muss er sich an den Kriterien, die ihm der Gesetzgeber vorgegeben hat.

Grundsätzlich gilt:

Viele Zutaten, die in der Verkehrsbezeichnung, d. h. in der das Lebensmittel charakterisierenden Bezeichnung, genannt werden, müssen mengenmäßig gekennzeichnet werden. Beispiele: Fruchtjoghurt (Früchte), Fischstäbchen (Fisch), Obstkuchen (Obst), Pizza mit Schinken und Pilzen (Schinken und Pilze).
Wenn die Verbraucher mit bestimmten Verkehrsbezeichnungen Zutaten in Verbindung bringen, müssen auch diese mengenmäßig gekennzeichnet werden. Beispiele: Gulaschsuppe (Fleisch), Rote Grütze (Früchte), Jägerschnitzel (Fleisch, Pilze).
Auch solche Zutaten, auf die besonders hingewiesen wird, die hervorgehoben werden, müssen regelmäßig mengenmäßig gekennzeichnet werden. Beispiele: "Mit besonders viel Früchten" (Früchte), "mit dem Besten aus der Milch" (Milch). Hervorhebungen können durch Worte, Bilder oder graphische Darstellungen erfolgen.
Schließlich sind auch solche Zutaten mengenmäßig zu kennzeichnen, die - ohne bereits unter eine der vorgenannten Kategorien zu fallen - für die Kaufentscheidung der Verbraucher deshalb wichtig sind, weil sie entscheidend sind für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von ähnlichen Produkten. Beispiel: Mayonnaise: Angabe des Fettgehalts, denn hier gibt es Unterschiede.

Wann muss keine Mengenkennzeichnung erfolgen?

Grundsätzlich gilt: Zum einen, wenn bereits aufgrund anderer Vorschriften eine Mengenkennzeichnung erfolgt, und zum anderen, wenn davon auszugehen ist, dass die Verbraucher deshalb an einer Mengenkennzeichnung nicht interessiert sind, weil unterschiedliche Mengen in Bezug auf bestimmte Zutaten für die Kaufentscheidung keine Rolle spielen.
Ist bereits das Abtropfgewicht angegeben, bedarf es keiner zusätzlichen Mengenkennzeichnung. Beispiel: Thunfisch im eigenen Saft, Ananas in Sirup. Hier wird bereits exakt angegeben, welchen Gewichtsanteil Thunfisch bzw. Ananas am Gesamtgewicht haben. Die zusätzliche Mengenkennzeichnung ist deshalb überflüssig.
Auch bei Konfitüren, Gelees oder Marmeladen würde zukünftig eine Quid-Kennzeichnung nicht erfolgen, denn hier muss bereits der Fruchtgehalt angegeben werden.
Auch solche Zutaten, die in kleinen Mengen zu Geschmacksgebung zugesetzt werden, müssen nicht mengenmäßig gekennzeichnet werden, denn hier kommt es nicht so sehr auf die Menge, als vielmehr auf die geschmacksgebende Wirkung an. Beispiele: Kräuter und Gewürze als Zusätze zu Lebensmitteln. Aber auch alle anderen Lebensmittel, die in kleinen Mengen zur Geschmackgebung zugesetzt werden. Beispiele: Kakaopulver auf Tiramisu, Puderzucker auf Kuchen.
Schließlich besteht auch keine Pflicht zur Mengenkennzeichnung von Zutaten, die - obwohl in der Verkehrsbezeichnung genannt, für die Wahl des Verbrauchers deshalb nicht ausschlaggebend sind, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des Lebensmittels nicht wesentlich sind und sie nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden. Beispiele: Kirschwasser (keine Mengenkennzeichnung des Kirschgehalts), Weizenbier (keine Mengenkennzeichnung des Weizenanteils), Roggenbrot (keine Mengenkennzeichnung des Roggenanteils, wenn ausschließlich Roggen verwendet wurde).
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