Grundpreisauszeichnung
Seit dem 1.9.2000 ist bei Lebensmitteln in Fertigpackungen (ebenso bei vielen anderen Waren) neben dem Endpreis in der Regel auch der Grundpreis, d. h. der fiktive Preis für ein Kilo oder einen Liter des Produktes anzugeben.
Beispiel: 250 g Joghurt 1,49 DM (Grundpreis: 5,96 DM/kg). Ziel der Neuregelung ist die Erhöhung der Preistransparenz, die es den Verbrauchern ermöglichen soll, Produkte unterschiedlicher Nennfüllmenge (125g, 750 g, 1.250 g) im Hinblick auf den Preis besser zu vergleichen. Die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung, die bisher schon bei unverpackten Lebensmitteln (Käse, Wurst etc.) die Regel war, wird nun auch auf fertig verpackte Lebensmittel ausgeweitet. Im Rahmen der Neuregelung sind Ausnahmen in sehr viel geringerem Maße vorgesehen. Insbesondere befreit die Einhaltung bestimmter Größen, die bisher für die Gewährleistung der Preistransparenz als ausreichend angesehen wurde, nicht mehr von der Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung.
Bei welchen Produkten muss die Grundpreisauszeichnung erfolgen?
Die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung betrifft alle fertig verpackten Waren (Lebensmittel und andere Produkte), die nach Gewicht (g/kg), Volumen (ml/l), Länge (m) oder Fläche (m2) angeboten oder unter Angabe von Preisen beworben werden.Die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung besteht deshalb nicht gegenüber Lebensmitteln und anderen Produkten, die nach anderen Einheiten wie z. B. Stück, Bund oder Paar oder ganz ohne Nennfüllmengenangabe angeboten werden. Beispiele: Brötchen (Stück), Petersilie (Bund) und Würstchen (Paar).
Wie muss die Grundpreisauszeichnung erfolgen?
Werden die Lebensmittel nach Gewicht oder Volumen angeboten, so erfolgt die Grundpreisangabe bezogen auf ein Kilogramm oder einen Liter. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 g oder 250 ml nicht übersteigt, darf als Mengeneinheit für den Grundpreis auch 100 g oder 100 ml verwendet werden. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. Die Grundpreisangabe muss in unmittelbarer Nähe des Endpreises erfolgen. Sie muss leicht erkennbar und deutlich lesbar sein, darf aber auch kleiner sein als die Angabe des Endpreises. In der Regel wird deshalb die Grundpreisauszeichnung auf dem Etikett auf dem Lebensmittel selbst oder am Regal erfolgen. Der Grundpreis ist auch in der Werbung, d.h. zum Beispiel in einer Zeitungsanzeige anzugeben.Wann muss keine Grundpreisangabe erfolgen?
- wenn Verkaufspreis und Grundpreis identisch sind: 1 Liter Milch/ 1 Kilogramm Mehl - die einmalige Angabe des Preises für ein Kilogramm oder einen Liter der Ware ist ausreichend;
- bei Waren, die nach anderen Mengeneinheiten angeboten werden: Werden Waren üblicherweise z. B. nach Stück, Bund oder Paar angeboten (Brötchen, Petersilie und Würstchen (s. o.)), sind Bund, Paar oder Stück die für den Preisvergleich relevanten Bezugsgrößen - die Angabe eines Kilo- oder Literpreises machte hier keinen Sinn;
- bei Waren, die ohne Mengenangabe abgegeben werden (z. B. Speiseeis mit einer Füllmenge unter 200 ml, feine Backwaren mit einer Füllmenge unter 100 g) - keine Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises, weil keine Füllmenge anzugeben, so dass Vergleichbarkeit über Grundpreis nicht herzustellen ist;
- bei Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthalten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt sind (Kombi- oder Geschenkpackungen wie z. B. einer Flasche Essig oder einer Flasche Öl oder einem Aal mit einer Flasche Schnaps) - hier machte die Angabe eines fiktiven Grundpreises für die beiden in der Fertigpackung enthaltenen Produkte keinen Sinn;
- bei Getränken, wenn diese üblicherweise nur in einer Füllmenge angeboten werden (Wein/Spirituosen) - keine Notwendigkeit, über Grundpreisangabe größere Preistransparenz herzustellen;
- bei Sonderangeboten, wenn bei leicht verderblichen Lebensmitteln der Endpreis wegen der drohenden Gefahr des Verderbs herabgesetzt wird oder Waren ungleichen Nenngewichts oder -volumens mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Endpreis um einen einheitlichen Betrag herabgesetzt wird - keine Verpflichtung zur Grundpreisangabe, weil dies entweder aus zeitlichen Gründen (leicht verderbliche Ware) oder infolge des einheitlich herabgesetzten Preises, der bei jedem Produkt zu einem anderen Grundpreis führte, nicht praktikabel ist;
- bei Waren, die von kleinen Direktvermarktern oder kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden und bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt; befreit sind z. B. Kioske, Metzgereien, Bäckereien und alle sonstigen Geschäfte, bei denen die Warenabgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt (nicht befreit sind Betriebe, die das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems beziehen) - die kleinen Betriebe, bei denen oftmals ein Preisvergleich schon mangels Auswahl nicht in Betracht kommt, sollen durch die Verpflichtung zur Grundpreisangabe nicht unnötig wirtschaftlich belastet werden;
- bei Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden - auch Hotels, Restaurants oder Kantinen besteht in aller Regel ohnehin keine Wahlmöglichkeit zwischen Produkten verschiedener Hersteller oder unterschiedlicher Größe, so dass eine Grundpreisangabe keinen Sinn machte.
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