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Fragen und Antworten zur EU-Claims-Verordnung


Ministerrat und Europäisches Parlament haben sich nach langem Ringen auf einen Kompromiss beim Umgang mit gesundheitsbezogener Werbung bei Lebensmitteln geeinigt. Die umfangreiche Neuregelung wirft einige Fragen auf.

Was ändert sich jetzt bei gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln?
Zunächst wird es keine Änderungen bei den gesundheitsbezogenen Angaben geben. Im Prinzip bleibt alles beim Alten: Nährwert- und gesundheitsbezogene Werbung war bisher und bleibt auch in Zukunft erlaubt! Irreführende und krankheitsbezogene Werbung war bisher und bleibt auch in Zukunft verboten! Außerdem wird die Claims-Verordnung erst im Herbst 2006 förmlich verabschiedet, dann gelten weitere Fristen: ca. 6 Monate bis zur Anwendung (Frühjahr 2007), 2 Jahre bis zur Erarbeitung der berühmt-berüchtigten "Nährwertprofile" (Herbst 2008), 3 Jahre bis zur Erarbeitung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben (Herbst 2009). Zusätzlich gelten weitere Übergangs- und Abverkaufsfristen, so dass die Verordnung in Gänze wohl nicht vor dem Jahre 2010 Anwendung findet. Vorläufig bleibt es also beim alten Recht, denn die Claims-Verordnung kommt erst in den nächsten Jahren und Schritt für Schritt zur Anwendung.


Warum die Kritik an der EU-Claims-Verordnung, wenn sich im Prinzip nichts ändert?
Die Kritik an der Verordnung besteht, weil der ordnungspolitische und gesetzgeberische Ansatz ins Gegenteil verkehrt wird: Galt bisher, dass erlaubt ist, was nicht verboten ist, so wird in Zukunft gelten, dass verboten ist, was nicht erlaubt ist (Verbotsprinzip). Ausdruck findet dies vor allem in der Tatsache, dass in Zukunft nur noch solche nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben verwendet werden dürfen, die in einer Gemeinschaftsliste enthalten oder gesondert zugelassen worden sind. Für nährwertbezogene Angaben wie "fettarm" und "ballaststoffreich" gibt es diese Gemeinschaftsliste schon, für gesundheitsbezogene Angaben etwa zur Bedeutung von Calcium für die Knochendichte muss sie in den nächsten drei Jahren erarbeitet werden. Auf diese Liste kommt es an: Ist sie vollständig und enthält Vorgaben zu allen bekannten Gesundheitswirkungen von Lebensmitteln, die wissenschaftlich belegt sind und derzeit verwendet werden, ist es gut. Bleibt sie unvollständig, etwa weil sich die zuständigen Gremien nicht einigen können, kann es zu Verboten von Aussagen führen, die heute unproblematisch verwendet werden. Nicht nur die Unsicherheit über Umfang und Inhalt der Listen stört jedoch, der Listenansatz behindert als solcher Innovation. Zwar ist vorgesehen, dass die Listen ergänzt werden können, auch gibt es Zulassungsverfahren für bestimmte gesundheitsbezogene Angaben, der bürokratische Aufwand ist jedoch enorm und der Ausgang ungewiss.


Was bedeutet die Einführung von "Nährwertprofilen"?
Die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Werbeaussagen hängt künftig davon ab, welches Nährwertprofil die Lebensmittel haben, d. h. von ihrem Gehalt an Fett, Zucker und Salz und anderen Nährstoffen. Auch diese so genannten Nährwertprofile müssen erst noch erarbeitet werden und auch hier ändert sich erst einmal nichts. Gibt es in zwei Jahren dann Nährwertprofile und entspricht ein Lebensmittel den Vorgaben etwa hinsichtlich Zucker-, Fett- oder Salzgehalt nicht, ist nährwert- und gesundheitsbezogene Werbung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt verboten. Einzige Ausnahme für nährwertbezogene Angaben: Wenn nur eine Nährwertprofilvorgabe nicht erfüllt ist und auf den hohen Zucker-, Salz- oder Fettgehalt prominent hingewiesen wird. Angaben sollen also aufgrund der Zusammensetzung eines Lebensmittels verboten werden, nicht weil sie irreführend sind. Den Verbrauchern wird nicht zugetraut, die Zusammensetzung des Lebensmittels mittels der zur Verfügung gestellten Nährwertinformationen zu erkennen.


Sind von den neuen Regelungen auch Marken, die nährwert- oder gesundheitsbezogene Werbebotschaften beinhalten, betroffen?
Da die Verordnung auch auf "Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen" Anwendung findet, sind auch in Marken enthaltene Botschaften an den Zulässigkeitskriterien der Verordnung zu messen. "Stimmt" die Werbung mittels Marke, gibt es kein Problem, wenn ergänzend eine konkrete nährwert- oder gesundheitsbezogene Anwendung aus den Listen verwendet wird (Kopplungsansatz). Auch hier drohen aber "Nährwertprofile": Werden die Vorgaben zum Zucker-, Salz- oder Fettgehalt nicht erfüllt und können die Produkte nicht entsprechend verändert werden, darf nach Ablauf einer Übergangsfrist von 15 Jahren die Marke mit "gesundheitswerbendem" Inhalt nicht mehr verwendet werden.


Sind Angaben über die Reduzierung von Krankheitsrisiken möglich?
Für gesundheitsbezogene Angaben in Form von "Angaben über die Reduzierung von Krankheitsrisiken" wie "Calcium kann das Osteoporoserisiko senken" und für Angaben "über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern" sind Zulassungsverfahren vorgesehen. Wie lange diese dauern, welche Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung gestellt werden und was überhaupt Angaben über Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind und wie diese von allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben abzugrenzen sind, ist noch weitgehend unklar.



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