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Claims-Verordnung
Alles klar bei nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln?


Ab 1. Juli gelten EU-weit neue gesetzliche Vorgaben für bestimmte Angaben auf Lebensmittelverpackungen. Die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, die so genannte Claims-Verordnung, regelt die Kennzeichnung und die Werbung für Lebensmittel hinsichtlich der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben.

Verbindlich festegelegt ist nun europaweit, wann ein Produkt mit nährwertbezogenen Angaben wie "fettarm", "ballaststoffreich", oder "von Natur aus" beworben werden darf.

Die Bedingungen zur Verwendung solcher Angaben sind im Anhang Anhang zur Claims-Verordnung festgelegt.

Danach darf beispielsweise ein Lebensmittel als energiereduziert bezeichnet werden, wenn der Brennwert um mindestens 30 Prozent verringert ist; auch sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.

Die Bezeichnung fettarm, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

Gesundheitsbezogene Angaben bedürfen der Zulassung nach der Verodnung, ebenso Angaben über die Reduzierung von Krankheitsrisiken wie "Calcium kann das Osteoporoserisiko senken" und für Angaben "über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern". Wie lange diese dauern, welche Anforderungen an die wissenschaftliche Absicherung gestellt werden und was überhaupt Angaben über Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind und wie diese von allgemeinen gesundheitsbezogenen Angaben abzugrenzen sind, ist noch weitgehend unklar.

Als weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben werden Nährwertprofile erarbeitet. Diese geben vor, welchen Gehalt an Fett, Zucker und Salz und anderen Nährstoffen ein Lebensmittel haben darf, wenn es mit nährwert- und gesundheitsbezogegen Angaben beworben werden soll. Diese Nährwertprofile müssen erst noch erarbeitet werden, insofern ändert sich erst einmal nichts. Gibt es in zwei Jahren dann Nährwertprofile und entspricht ein Lebensmittel den Vorgaben etwa hinsichtlich Zucker-, Fett- oder Salzgehalt nicht, ist nährwert- und gesundheitsbezogene Werbung ohne Rücksicht auf ihren Wahrheitsgehalt verboten.

Bis 2009 haben die Hersteller Zeit, ihre Werbung sowie die Verkaufsverpackungen an die neue Gesetzgebung anzupassen, die ersten Produkte samt Nährwertprofil liegen aber schon in den Regalen.


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