Grundpreisangabe ab 1. September 2000
Bonn, 09.06.2000
Der Bundesrat hat der Verordnung zur Änderung der Preisangaben und der Fertigpackungsverordnung am 9. Juni 2000 zugestimmt und dabei den Regierungsentwurf in folgenden Punkten noch verschärft:
- Wenn das Warensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems bezogen wird (z.B. Filialbetriebe), dann ist die Grundpreisangabe auch dann erforderlich, wenn Waren in kleinen Einzelhandelsgeschäften angeboten werden, bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege der Bedienung erfolgt.
- Waren, die von Apotheken angeboten werden, müssen die Grundpreisangabe tragen.
- Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln, konzentrierte und diätetische Lebensmittel, die durch Zusatz von Flüssigkeit Fertiggerichte oder fertige Teilgerichte werden, sowie Waren in konzentrierter Form, auf denen die zur Zubereitung oder Verwendung erforderliche Flüssigkeitsmenge angegeben ist, waren im Regierungsentwurf noch als Ausnahme vorgesehen. Durch die vom Bundesrat vorgenommene Streichung unterfallen nunmehr auch diese Produkte der Grundpreisangabe.
Ansprechpartner:
Peter Loosen
Tel.: 0228 — 81 99 341
Fax: 0228 — 37 50 69
E-mail:ploosen@bll-online.de
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