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"Fettfrei" oder "zuckerreduziert" – Nährwertbezogene Angaben sind gesetzlich geregelt


Aufschriften wie "ohne Zuckerzusatz", "fettfrei" oder "leicht" weisen auf besondere Produkteigenschaften hin und machen den Konsumenten darauf aufmerksam, dass es sich beispielsweise um ein fettarmes oder kalorienarmes Lebensmittel handelt. Die so genannte Claimsverordnung stellt sicher, dass die Angaben nicht willkürlich erfolgen. Sie regelt, wann und wie nährwertbezogene Angaben auf Lebensmitteln gemacht werden dürfen. Diese Angaben müssen wissenschaftlich fundiert und für den Verbraucher verständlich formuliert sein. Produzenten dürfen nur die zugelassenen nährwertbezogenen Angaben auf den Etiketten verwenden.

Ohne Zucker ist gleich ohne Fett?


Nährwertbezogene Angaben sagen nichts darüber aus, wie sich ein Lebensmittel insgesamt zusammensetzt. Die Angabe konzentriert sich nur auf das eine Kriterium. Ein "fettfreies" Lebensmittel darf demnach Zucker enthalten und umgekehrt ein "zuckerfreies" Lebensmittel Fettanteile besitzen. Das hat das Lebensmittelrecht ausdrücklich klargestellt. Wäre ein Lebensmittel "zuckerfreie" und auch noch fettreduziert sind, dürfte es zusätzlich mit dem Hinweis "fettarm" beschriftet werden.

Nährwertbezogene Angaben: Jeder kennt sie, doch was bedeuten sie?

Beispiele für zugelassene nährwertbezogene Angaben:

Energiereduziert: Der Brennwert ist um mindestens 30 Prozent verringert.

Zuckerfrei: Ein Lebensmittel darf mit der Aufschrift "zuckerfrei" versehen werden, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 Gramm Zucker pro 100 Gramm bzw. 100 Milliliter enthält.

Ohne Zuckerzusatz: Nur wenn ein Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder andere süßende Substanzen enthält, darf eine Lebensmittelpackung mit der Aufschrift "ohne Zuckerzusatz" werben. Verfügt das Lebensmittel über einen natürlichen Zuckeranteil, sollte das Etikett darauf hin-weisen: "Enthält von Natur aus Zucker".


Natriumfrei oder kochsalzfrei: Ein Lebensmittel darf dann als "natrium- oder kochsalzfrei" bezeichnet werden, wenn es nicht mehr als 0,005 Gramm Natrium oder den gleichen Gehalt an Salz pro 100 Gramm enthält.

Hoher Ballaststoffgehalt oder ballaststoffreich: Die Bezeichnungen sind nur zulässig, wenn mindestens 6 Gramm Ballaststoffe pro 100 Gramm oder mindestens 3 Gramm Ballaststoffe pro 100 kcal enthalten sind.



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