Mogelei nicht möglich – Die Füllmenge steht immer drauf
Beutel, Karton oder Glas – für jedes Lebensmittel entwickeln Hersteller eine passende Verpackung, die dafür sorgt, dass es gut geschützt beim Konsumenten ankommt. Je nach Produkt weist die Packung bestimmte Kriterien auf: Bei Keksen oder Kartoffelchips zum Beispiel kann sie deutlich größer sein als ihr Inhalt. Die zusätzlich enthaltene Luft schützt die Ware, damit sie nicht zerbröselt und den Transport unbeschadet übersteht. Die Luft dient als Polster.
Essiggurken und Sauerkirschen liegen in Flüssigkeiten wie gewürzter Salzlake bzw. Saft. Dadurch bleiben sie länger haltbar und trocknen nicht aus. Weil die Größe der Packung deshalb nicht zwangsläufig die enthaltene Lebensmittelmenge widerspiegelt, wird der Verbraucher über das genaue Volumen informiert:
Auf jeder Packung steht die Füllmenge
Die Füllmenge zeigt an, wie viel Gramm, Kilogramm, Milliliter oder Liter enthalten sind. Deshalb gibt es auch keine "Mogelei". Und das Gesetz stellt darüber hinaus klar: "Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist."
Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens wählt ein Hersteller eine größere Verpackung entweder, um ein Produkt für den Transport zu schützen oder weil es technisch notwendig ist. Bei Frühstücksflocken beispielsweise ist ein größeres Verpackungsvolumen erforderlich. Cornflakes haben eine unregelmäßige Form und müssen vorsichtig abgefüllt werden, daher müssen sie zunächst großzügig verpackt werden. Durch Rütteln und Schütteln – etwa während des Transports – verkleinert sich das Volumen des Inhalts. Die Packung aber bleibt gleich – und darauf steht die abgewogene Menge des Inhalts geschrieben.
Packungsinhalte – Für den Verbraucher immer transparent
Um den Packungsinhalt transparent zu machen, weisen Produzenten sogar zusätzlich auch das "Abtropfgewicht" aus wenn ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit lagert, wie etwa Thunfisch in Öl oder Feta in Salzlake Das Abtropfgewicht kennzeichnet die Masse des Lebensmittels und muss zusätzlich zur Füllmenge angegeben werden.
Vergleichbarkeit leicht gemacht: Der Grundpreis
Eine weitere gesetzliche Regelung zur Ermöglichung von Produktvergleichen ist die Preisangabenverordnung. Sie besagt, dass Lebensmittelhändler neben dem Endpreis auch den Grundpreis, sprich den Preis pro Menge (z. B. 100 g oder 1 kg) in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben müssen. Er steht zumeist auf einem Schild am Regal. Damit wird dem Käufer der Vergleich der Preise leicht gemacht. Käse beispielsweise kann in vielen verschiedenen Packungsgrößen – 80 g, 150 g, 250 g etc. – angeboten werden. Durch die Grundpreisangabe muss der Verbraucher nicht selbst auf 100 g umrechnen, um zu sehen, welcher Käse günstiger oder teuerer ist. Die Angabe des Grundpreises ist klar geregelt: Werden die Lebensmittel nach Gewicht oder Volumen angeboten, bezieht sich der angegebene Grundpreis auf ein Kilogramm oder einen Liter. Bei Waren, die nicht größer als 250 Gramm bzw. 250 Milliliter ist, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis auch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. Und sogar noch mehr Regeln gibt es: Bei Produkten mit Abtropfgewicht muss sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht beziehen.
Zusammen mit der Füllmengenangabe und dem Abtropfgewicht stehen dem Verbraucher alle notwendigen Informationen zu Verfügung.
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