Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Instituts für Lebensmittelwirtschaft und -information (ILWI) GmbH
§ 1
Alle Angebote, Vereinbarungen und Leistungen des ILWI erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von ILWI nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind im Rechtsverhältnis zu ILWI ungültig, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
§ 2
Die Leistungen des ILWI beinhalten die Informationsbeschaffung, -verarbeitung und -vermittlung durch Zugriff auf öffentlich zugängliche Datenbanken (externe Daten). Die Leistungen werden überwiegend Online und Offline erbracht. Die Preise für die Ausführung einer Recherche richten sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Sie beziehen sich auf jeweils ein formal und fachlich abgegrenztes Thema aus dem Fachgebiet des ILWI infolge eines vom Auftraggeber erteilten Auftrages. Aufträge mit komplexen oder ungewöhnlich breiten Themenstellungen haben ggf. mehrere Recherchen bzw. unterschiedliche Recherchetypen zur Folge; sie werden in jedem Fall vor Ausführung in Abstimmung mit dem Auftraggeber präzisiert.
§ 3
Das ILWI verpflichtet sich zur Beachtung der im Datenverkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Durchführung der Recherchen. Es haftet jedoch nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der externen Daten. Das ILWI steht für Schäden des Auftraggebers ein, die bei Übernahme oder Ausführung des Auftrages auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Mitarbeiter beruhen. Im übrigen sind alle Schadensersatzansprüche gegen das ILWI ausgeschlossen.
§ 4
Wird das ILWI an der Erbringung seiner vertraglichen Leistung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, gleichviel ob im Bereich des ILWI oder bei den in Zugriff genommenen Datenbanken oder Informationssystemen (z.B. technische oder sonstige Betriebsstörungen), so werden, wenn dadurch die von ILWI übernommene Leistung unmöglich wird, ILWI und der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Durchführung des Vertrages frei. Wird durch solche Umstände die von ILWI übernommene Leistung nicht unmöglich sondern zeitlich verzögert, so erbringt ILWI die vertraglich übernommene Leistung, sobald das Hindernis wegfällt. Der Auftraggeber hat in diesem Fall nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn er nachweist, daß wegen der zeitlichen Verzögerung die Leistung von ILWI für ihn wertlos geworden ist. Treten Umstände ein, die die Leistung von ILWI unmöglich machen oder zeitlich verzögern, dann ist ILWI verpflichtet, darüber unverzüglich den Auftraggeber zu unterrichten.
§ 5
Der Auftraggeber verpflichtet sich mit seinem Auftrag, die von ILWI erhaltenen Daten nur für den eigenen Gebrauch zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben. Das ILWI sichert seinerseits die vertrauliche Behandlung der ihm vorliegenden Informationsaufträge und -anfragen zu.
§ 6
Tritt der Auftraggeber unberechtigt vom Vertrag zurück oder nimmt er sonst unberechtigt die Leistung von ILWI nicht ab oder treten beim Auftraggeber Umstände der in § 4 genannten Art ein, so hat ILWI, wenn die Recherche bereits an die externe Datenbank abgegangen ist, Anspruch auf Bezahlung des vollen Vertragspreises. Ist die Recherche noch nicht an die externe Datenbank abgegangen, so hat ILWI Anspruch auf Bezahlung der Gebühr nach der Preisliste ohne Zusatzgebühren und abzüglich ersparter Gebühren der externen Datenbank. ILWI wird die Gebühren im Einzelfall nicht berechnen, wenn mit der Erstellung der Recherche noch nicht begonnen worden ist.
§ 7
Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des ILWI 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundebank berechnet. Die Vergütung ist auch zu zahlen, wenn keine rechercherelevanten Daten ermittelt werden konnten. Das ILWI ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Auftraggebers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist das ILWI berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn das ILWI über den Betrag verfügen kann; im Falle von Scheckzahlungen, wenn der Scheck eingelöst wird. Der Auftraggeber kann nicht mit etwaigen Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind vom ILWI anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 8
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Bonn. Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ebenfalls Bonn. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem ILWI gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.
§ 9
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.



